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Richtplanung

Im kantonalen Richtplan wird die räumliche Entwicklung des Kantons bestimmt

Der kantonale Richtplan legt in den Grundzügen fest, wie sich der Kanton und die Gemeinden langfristig räumlich entwickeln sollen. Dabei geht es um die Zukunft des Natur-, Landwirtschafts-, Siedlungs-, Wirtschafts- und Erholungsraums. Da sich die unterschiedlichen Ansprüche an die begrenzte Ressource Boden teilweise widersprechen, ist oftmals eine Interessenabwägung erforderlich.

Der kantonale Richtplan ist behördenverbindlich: der Kanton wie auch die Gemeinden sind verpflichtet, den Richtplan bei ihren raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen (z.B. kommunale Richt- und Nutzungsplanung). Für Grundeigentümer ist der Richtplan aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht verbindlich. In der Regel wird er alle zehn Jahre überprüft und gegebenenfalls überarbeitet.

Der kantonale Richtplan besteht aus dem Richtplantext und aus der Richtplankarte (Mst. 1:25'000). Der Kantonsrat hat den kantonalen Richtplan am 28. Januar 2004 beschlossen, und der Bund hat ihn am 4. Mai 2005 genehmigt. Bei Bedarf wird der kantonale Richtplan aktualisiert (Richtplananpassungen). Kleine Änderungen werden vom Regierungsrat beschlossen, grössere vom Kantonsrat.

Kontakt: Carolina Sigg