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Kinder- und Jugendförderung


Gesetzliche Basis für die Kinder- und Jugendförderung ist § 34 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes.

Der Kanton Zug führt in Ergänzung zu den Angeboten der Gemeinden einen Fachbereich für Kinder- und Jugendschutz sowie Kinder- und Jugendförderung.
Die an die Zuger Fachstelle punkto Jugend und Kind delegierte Jugendförderung hat unter anderem den Auftrag, Akteure der Jugendarbeit fachlich zu unterstützen und zu begleiten.

Zur Zielgruppe der kantonalen Kinder- und Jugendförderung gehören:

  • Trägerschaftsvertreterinnen und -vertreter / Kinder- und Jugendbeauftragte sowie Fachpersonen der offenen, gemeindlichen und kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit
  • Mitglieder von Kinder- und Jugendverbänden und -vereinen
  • Fachpersonen aus Verwaltung und Politik