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Erleichterte Einbürgerung ausländischer Ehepartner / Gesetz

Gesetzliche Voraussetzungen (Art. 27 eidg. BüG)

Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Art. 27 des eidg. Bürgerrechtsgesetzes setzt insbesondere voraus, dass er bzw. sie:

- insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat,

- seit einem Jahr hier wohnt,

- seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit
  dem Schweizer Bürger bzw. der Schweizer Bürgerin lebt,

- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und
  die schweizerische Rechtsordnung beachtet.

Mit der erleichterten Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.