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Friedensrichteramt

Informationen zum Amt der Friedensrichterin der Gemeinde Steinhausen.

Das Friedensrichteramt ist die ordentliche Schlichtungsbehörde in Zivilsachen. Es ist zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuständig, sofern nicht eine der besonderen Schlichtungsbehörden (Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht bzw. Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht) sachlich zuständig ist oder auf Grund einer besonderen Gesetzesvorschrift (Art. 198 f. Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)) auf die Durchführung verzichtet werden kann. Die örtliche Zuständigkeit des Friedensrichteramts umfasst das Gemeindegebiet.

Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Die Verhandlung findet innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuch oder nach Abschluss des Schriftenwechsels statt. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Parteien müssen in der Regel persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.

Werden sich die Parteien nicht einig, kann ihnen die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 5000 einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Kommt es zu keiner Einigung oder wird der Urteilsvorschlag innert 20 Tagen abgelehnt, so erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung. Vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2000 kann die Schlichtungsbehörde selbst entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.

Downloads

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Typ Titel Dokumentdatum Grösse
Schlichtungsgesuch 11.12.2014 57.1 KB
Schlichtungsverfahren 11.12.2014 180.6 KB

Weitere Informationen

Kontakt Friedensrichteramt

Gemeinde Steinhausen Telefon 041 748 11 57

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