Fachstelle Häusliche Gewalt

Unsere Fachstelle Häusliche Gewalt ist die Koordinations- und Anlaufstelle, wenn es um Häusliche Gewalt und Kindesschutz geht.

Häusliche Gewalt

Fragen und Antworten

Sie werden während oder nach Beendigung der Partnerschaft geschlagen, bedroht oder genötigt? Ihr Partner, Ihre Partnerin oder ein anderes Familienmitglied kontrolliert Sie, stellt Ihnen nach (Stalking), beschränkt Sie in Ihrer Freiheit oder schliesst Sie in der Wohnung ein? Demütigungen und Abwertungen prägen Ihre Partnerschaft oder Familienleben? Das Zusammenleben als Familie kann zu Spannungen führen. Die Mehrheit der Gewaltdelikte in der Schweiz wird in den eigenen vier Wänden verübt. Doch auch zu Hause hat man ein Recht auf Schutz vor Gewalt. Die Polizei sorgt für diesen Schutz.

Die Polizei kann zum Schutz gegen Gewalt, Drohung und Nachstellung aufgrund von Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie gestützt auf §17 des Polizeigesetzes des Kantons Zug (PolG) für längstens 10 Tage eine Wegweisung, ein Rückkehrverbot und eine Kontaktsperre gegen eine Person verfügen, wenn die Personen im gleichen Haushalt leben oder gelebt haben (bis 1 Jahr nach der Trennung) und die psychische, physische oder sexuelle Integrität des Opfers ernsthaft bedroht ist.

Nein, sie spielen keine Rolle. Die Polizei kann jede Person, von der eine Gefahr ausgeht, das heisst, auch den/die Eigentümer/in oder den/die alleinige/n Mieter/in wegweisen.

Diese polizeilichen Massnahmen gelten für die Wohnung bzw. das Haus und die unmittelbare Umgebung. Untersagt sind namentlich jede körperliche, visuelle, mündliche (auch per Telefon) und schriftliche Kontaktaufnahme zum Opfer. Dieses Verbot gilt absolut, also inner-​ und ausserhalb der von den Opfern bewohnten Räumlichkeiten, am Arbeitsplatz, beim Einkaufen oder - bei Kindern - auf dem Schulweg. Bei der Festlegung des räumlichen Schutzbereiches ist der wirkungsvolle Schutz des Opfers und die Verhinderung einer erneuten Gewalteskalation entscheidend.

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