Duplikat Bestellung
Vorbedingungen
Duplikate von eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen und Notenausweisen können dem Inhaber nur ausgestellt werden, wenn die Originaldokumente nicht mehr auffindbar oder zerstört worden sind. Für die Ausstellung der Duplikate ist immer jener Kanton zuständig, in dem sich der Lehrbetrieb (Lehrort) befindet.
Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung
Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen vom 30. August 2001
Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikati-onsverfahrens) vom 30. Mai 2008
Kontakt
Amt für Berufsbildung
Heinz Zobrist
Chamerstrasse 22
6300 Zug
Tel. 041 728 51 60
heinz.zobrist@zg.ch
