Jugendförderung Kanton Zug
Gesetzliche Basis für die Jugendförderung im Kanton Zug ist § 34 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes.
Der Kanton Zug führt in Ergänzung zu den Angeboten der Gemeinden eine Fachstelle für Jugendschutz und Jugendförderung. Die an die Zuger Fachstelle punkto Jugend und Kind delegierte Jugendförderung hat unter anderem den Auftrag, Akteure der Jugendarbeit fachlich zu unterstützen und zu begleiten. Zur Zielgruppe der kantonalen Jugendförderung gehören:
- Trägerschaftsvertreterinnen und -vertreter / Jugendbeauftragte (Fachkonferenz Jugendförderung der Zuger Gemeinden) sowie Fachpersonen der offenen, gemeindlichen und kirchlichen Jugendarbeit (Netzwerk SKAJ)
- Mitglieder von Jugendverbänden und -vereinen
- Fachpersonen aus Verwaltung und Politik.
Als zweites Instrument der Jugendförderung kann der Kanton Zug Förderbeiträge für "kantonal tätige Institutionen und Gruppen gewähren, die Kinder- und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen".
Thema
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| Standards der Kinder- und Jugendförderung Schweiz - Dokument |
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