17.12.2009, Medienmitteilung

Neue Richtlinien für Existenzminimum-​Berechnung

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG

Vorbemerkungen

Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug hat als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Ansätze für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) letztmals mit Kreisschreiben vom 26. Februar 2001 der eingetretenen Teuerung angepasst und gleichzeitig die einer grundlegenden Überarbeitung unterzogenen Richtlinien der Konferenz der Betreibungs-​ und Konkursbeamten der Schweiz im Wesentlichen übernommen. Es wurde dabei festgehalten, dass die Pauschalansätze auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Basis Mai 2000 = 100 Punkte) ohne Teilfaktoren Miete, Heizöl und Fernwärme von Ende Oktober 2000 mit einem Indexstand von 100,6 Punkten beruhten und vorgabeweise einen Indexstand von 105 Punkten ausglichen. Eine Änderung der Ansätze wurde grundsätzlich erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 110 Punkten vorgesehen. In der Folge erfuhren die Richtlinien mit Kreisschreiben der Justizkommission vom 28. Dezember 2006 im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes lediglich in Ziffer IV.1 eine Anpassung. Im Übrigen blieben sie unverändert. Namentlich wurden die Pauschalansätze damals nicht geändert.

Nachdem der Landesindex der Konsumentenpreise gegen Ende des letzten Jahres den vorgesehenen Indexstand von 110 Punkten überschritten hatte, beschloss der Zentralvorstand der Konferenz der Betreibungs-​ und Konkursbeamten der Schweiz Mitte dieses Jahres neben einer Anpassung seiner Richtlinien an die Rechtsprechung namentlich eine Anpassung der darin enthaltenen Ansätze an die heutigen Gegebenheiten. Die Justizkommission hat beschlossen, diese überarbeiteten Richtlinien wiederum im Wesentlichen unverändert zu übernehmen.

Die neuen Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit einem Indexstand von 103,4 Punkten. Sie gleichen eine Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 115 Punkten oder bei Unterschreiten eines Standes von 95 Punkten vorgesehen.

Die Ansätze für die Berechnung entnehmen Sie der unten stehenden pdf-​Datei.  Die neuen Richtlinien treten auf den 1. Januar 2010 in Kraft und sind ab diesem Datum auf alle zu vollziehenden Einkommenspfändungen und Pfändungsanschlüsse anzuwenden.

Kontakt

Jörg Lötscher

Gerichtsschreiber
Kantonsgericht Zug

+41 41 723 62 54 joerg.loetscher@zg.ch