Kantonspauschale Kinderbetreuung
Der Kanton Zug beteiligt sich ab August 2026 mit einer Pauschale an den Betreuungskosten in Kitas und Tagesfamilien. Gesuche können einige Wochen davor eingereicht werden.
Was ist die Kantonspauschale?
Der Kanton Zug unterstützt Familien ab August 2026 bei den Kosten für die Kinderbetreuung mit der Kantonspauschale.
Der Kanton übernimmt 33 Prozent der durchschnittlichen Betreuungstarife für Kinder in beaufsichtigten Kindertagesstätten (Kitas) und Tagesfamilien.
Die Kantonspauschale ist unabhängig von Einkommen und Vermögen. Sie ergänzt die Betreuungsgutscheine der Einwohnergemeinden. Zusammen dürfen Kantonspauschale und Betreuungsgutscheine die effektiven Betreuungskosten nicht übersteigen.
Wer erhält die Kantonspauschale?
Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf die Kantonspauschale, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind wohnt im Kanton Zug.
- Das Kind ist älter als drei Monate.
- Das Kind wird in einer bewilligten Kita oder gemeldeten Tagesfamilie betreut (inner- oder ausserkantonal).
- Die Erziehungsberechtigten sind erwerbstätig oder absolvieren eine staatlich geregelte Ausbildung.
Wie hoch ist die Kantonspauschale?
Die Kantonspauschale beträgt 33 Prozent der durchschnittlichen Betreuungstarife von Kindertagesstätten oder Tagesfamilien im Kanton Zug. Die durchschnittlichen Tarife werden jährlich im ersten Quartal erhoben und der konkrete Pauschalbetrag wird jährlich neu festgelegt.
Ab wann besteht Anspruch?
Ab dem 1. August 2026 besteht Anspruch auf die Kantonspauschale. Damit die Kantonspauschale geprüft und ausgerichtet werden kann, reichen die Erziehungsberechtigten ein vollständiges Gesuch ein.
Die Kantonspauschale wird ab dem Folgemonat ausgerichtet, nachdem das vollständige Gesuch eingereicht wurde.
Die Kantonspauschale wird für maximal ein Jahr gewährt, in der Regel von August bis Juli. Bei weiterem Bedarf ist rechtzeitig ein neues Gesuch einzureichen.
Wie wird das Gesuch eingereicht?
Das Gesuch wird elektronisch über eine digitale Plattform eingereicht, die einige Wochen vor dem 1. August 2026 aufgeschaltet wird. Auch Änderungen werden über die Plattform gemeldet. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Änderungen zu melden.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine schriftliche Eingabe möglich.
Weitere Informationen sowie der Link zur digitalen Plattform folgen, sobald die Gesuchseinreichung möglich ist.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Die Kantonspauschale Kinderbetreuung wird durch den Kanton direkt an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt.
Betreuung in Kindertagesstätten (Kitas):
Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich im Voraus. Berechnungsgrundlage ist der vereinbarte Betreuungsumfang in Tagen und Halbtagen pro Woche. Zusätzlich bezogene Betreuungstage können innert drei Monaten nachträglich beantragt werden.
Betreuung in Tagesfamilien:
Die Auszahlung erfolgt in der Regel monatlich im Nachhinein. Berechnungsgrundlage sind die effektiv geleisteten Betreuungsstunden. Die Meldung der Stunden erfolgt durch die Tagesfamilien oder Tagesfamilienorganisationen.
Fragen und Antworten
Der Anspruch auf die Kantonspauschale entsteht ab dem Folgemonat, nachdem das vollständige Gesuch eingereicht wurde.
Das Gesuch muss also spätestens im Monat vor dem Beginn der Betreuung eingereicht werden.
Der Bescheid steht auf der digitalen Plattform in Ihrem Benutzerkonto zur Verfügung. Sie erhalten eine E-Mail, sobald der Bescheid abrufbar ist.
Änderungen müssen umgehend über die digitale Plattform gemeldet werden.
Nein. Die Kantonspauschale ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Ein Mindestpensum ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Erziehungsberechtigten erwerbstätig oder in einer staatlich geregelten Ausbildung sind.
Als erwerbstätig gelten Erziehungsberechtigte, die angestellt oder selbstständig arbeiten. Bei angestellten Personen erfolgt der Nachweis durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, bei selbstständig Erwerbstätigen durch die Ausgleichskasse.
Als staatlich geregelte Ausbildung gelten:
- Sekundarstufe I (obligatorische Schulbildung nach der Primarstufe)
- Brückenangebote zur Sekundarstufe II
- Sekundarstufe II (z. B. berufliche Grundbildung und allgemeinbildende Schulen)
- Tertiärstufe (höhere Berufsbildung und Hochschulen)
Weiterbildungen (z. B. CAS) gelten nicht als Ausbildung.
Ja. Für den Nachweis der Ausbildung ist eine aktuelle Ausbildungsbestätigung der Ausbildungsinstitution erforderlich.
Der Kanton Zug führt ein Verzeichnis der bewilligten Kindertagesstätten und gemeldeten Tagesfamilien. Das Verzeichnis ist online abrufbar.
Der Anspruch richtet sich nach dem Wohnsitz des Kindes. Die Kantonspauschale wird auch ausgerichtet, wenn die Betreuung ausserhalb des Kantons Zug erfolgt.
Ja. Die Kantonspauschale wird auch für Kinder ausgerichtet, die bereits den Kindergarten oder die Schule besuchen, sofern sie in einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie betreut werden.
Nein. Ein Anspruch besteht nur bei Erwerbstätigkeit oder Ausbildung.
Für Betreuungsgutscheine der Gemeinde gelten andere Regelungen. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.
Nein. Ein Anspruch besteht nur bei Erwerbstätigkeit oder Ausbildung.
Für Betreuungsgutscheine der Gemeinde gelten andere Regelungen. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.
Nein. Die Kantonspauschale wird nur für Kinder ausgerichtet, die in einer bewilligten Kindertagesstätte oder gemeldeten Tagesfamilie betreut werden.
Die Kantonspauschale ist geregelt im Kinderbetreuungsgesetz und in der Kinderbetreuungsverordnung
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