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3108.1 - Geschäftsbericht der KESB ab Seite 112 der Vorlage Nr. 3095
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Kostenbewusstsein in allen Bereichen Auch wenn sich die finanzielle Situation des Kantons Zug erfreulich präsentiert, ist die Finanzdirektion weiterhin kostenbewusst unterwegs und achtet in allen Bereichen auf Hünenberg und Risch (Mandanten) produktiv im Einsatz und wird von allen positiv aufgenommen. Auch das elektronische Bewerber- management wird bei allen fünf Mandanten produktiv genutzt. Erste Erfahrungen sind positiv Der Kanton Zug ist in der Erfolgsspur. Schweizweite Vergleiche und Statistiken zeigen, dass wir in allen Bereichen Spitzenpositionen einnehmen. Im Lot sind nach einigen schwierigen Jahren auch wieder die
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3095.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Kostenbewusstsein in allen Bereichen Auch wenn sich die finanzielle Situation des Kantons Zug erfreulich präsentiert, ist die Finanzdirektion weiterhin kostenbewusst unterwegs und achtet in allen Bereichen auf Hünenberg und Risch (Mandanten) produktiv im Einsatz und wird von allen positiv aufgenommen. Auch das elektronische Bewerber- management wird bei allen fünf Mandanten produktiv genutzt. Erste Erfahrungen sind positiv Der Kanton Zug ist in der Erfolgsspur. Schweizweite Vergleiche und Statistiken zeigen, dass wir in allen Bereichen Spitzenpositionen einnehmen. Im Lot sind nach einigen schwierigen Jahren auch wieder die
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3224.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Keineswegs eine in allen Punkten perfekte Lösung, aber eine brauchbare Lösung in der Zeit, die dann nach und nach verbessert werden konnte. Die Krise betraf indes nicht nur die Schule. In allen Lebensbereichen hen galten plötzlich neue gesetzliche Rah- menbedingungen. Längst nicht in allen Bereichen liessen diese Rahmenbedingungen so gute Lösungen zu wie an den Schulen. Enge Zeitver- hältnisse führten dazu, -Arbeitsplatzgeneration abgeschlossen werden, womit der Fernzugriff flächendeckend möglich wurde. In allen Verwaltungszweigen schritt die Digitalisierung voran, von der papierlosen Regie- rungsratssitzung
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3240.1 - KESB ab Seite 109 der Vorlage Nr. 3224
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Keineswegs eine in allen Punkten perfekte Lösung, aber eine brauchbare Lösung in der Zeit, die dann nach und nach verbessert werden konnte. Die Krise betraf indes nicht nur die Schule. In allen Lebensbereichen hen galten plötzlich neue gesetzliche Rah- menbedingungen. Längst nicht in allen Bereichen liessen diese Rahmenbedingungen so gute Lösungen zu wie an den Schulen. Enge Zeitver- hältnisse führten dazu, -Arbeitsplatzgeneration abgeschlossen werden, womit der Fernzugriff flächendeckend möglich wurde. In allen Verwaltungszweigen schritt die Digitalisierung voran, von der papierlosen Regie- rungsratssitzung
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Schulrecht
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verletzt, wenn die Kantonsschule Zug bei ihrem Entscheid um Teildispensation vom Sportunterricht bei allen Schülerinnen und Schülern auf dieselben klaren und transparenten Kriterien abstellt und somit alle des Besitzes der Talentkarte für die Dispensation vom Turnunterricht nur dann sinnvoll, wenn bei allen Sportarten die gleichen Bedingungen zum Erhalt der Talentkarten erforderlich seien.Aus den Erwägungen: 6. Von X. wird weiter geltend gemacht, dass die Bedingungen zum Erhalt der Talentkarten nicht bei allen Sportarten gleich seien, weshalb dieses Kriterium für die Dispensation vom Sportunterricht nicht sinnvoll
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Sozialversicherungsrecht
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Art. 37 Abs. 1 IVV gilt schon dann als schwer, wenn die versicherte Person neben der Dritthilfe in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auch der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen Art. 37 Abs. 1 IVV schon dann als schwer gilt, wenn die versicherte Person neben der Dritthilfe in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auch der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung
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Bau- und Planungsrecht
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Gesetzes wegen über das für den Vollzug der Waldgesetzgebung notwendige Zutritts- und Zufahrtsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen verfügen. Folglich muss die Zugänglichkeit zum Wald nicht noch zusätzlich Revision 2002–05 der Ortsplanung vom 14. März 2005 wird zu § 39 BO Cham Folgendes festgehalten: «Wie in allen grösseren Zuger Gemeinden stellt sich auch in Cham die Forderung nach einer Beschränkung stark ve eingeholte Expertise bestätigt, dass die Vorgaben der Vollzugshilfe mit dem prognostizierten Betrieb bei allen relevanten Lärmquellen eingehalten sind und aus lärmrechtlicher Sicht einer Bewilligung nichts en
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Raumplanung, Bauwesen, Gewässer, Energie, Verkehr
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Gesetzes wegen über das für den Vollzug der Waldgesetzgebung notwendige Zutritts- und Zufahrtsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen verfügen. Folglich muss die Zugänglichkeit zum Wald nicht noch zusätzlich Revision 2002–05 der Ortsplanung vom 14. März 2005 wird zu § 39 BO Cham Folgendes festgehalten: «Wie in allen grösseren Zuger Gemeinden stellt sich auch in Cham die Forderung nach einer Beschränkung stark ve eingeholte Expertise bestätigt, dass die Vorgaben der Vollzugshilfe mit dem prognostizierten Betrieb bei allen relevanten Lärmquellen eingehalten sind und aus lärmrechtlicher Sicht einer Bewilligung nichts en
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§ 2 Abs. 1 Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug
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verletzt, wenn die Kantonsschule Zug bei ihrem Entscheid um Teildispensation vom Sportunterricht bei allen Schülerinnen und Schülern auf dieselben klaren und transparenten Kriterien abstellt und somit alle des Besitzes der Talentkarte für die Dispensation vom Turnunterricht nur dann sinnvoll, wenn bei allen Sportarten die gleichen Bedingungen zum Erhalt der Talentkarten erforderlich seien.Aus den Erwägungen: 6. Von X. wird weiter geltend gemacht, dass die Bedingungen zum Erhalt der Talentkarten nicht bei allen Sportarten gleich seien, weshalb dieses Kriterium für die Dispensation vom Sportunterricht nicht sinnvoll
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Verwaltungspraxis
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Lehrpersonen sei nicht nur den Lehrpersonen mit einem Pensum von 50 % und mehr zu gewähren, sondern auch allen andern. Die jetzige Regelung sei verfassungswidrig und diskriminierend für Lehrpersonen mit tiefen gegenüber Vorgesetzten und anderen Mitarbeitenden besprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich von allen Vorwürfen distanziert und sämtliche Schuld von sich gewiesen. Am 22. Mai 2013 nahm die Beschwerdeführerin Umgang mit internen und externen Personen sowie die Teamfähigkeit bzw. die Zusammenarbeit wurde in allen Mitarbeitergesprächen als gut bzw. sehr gut bezeichnet. Die vom Beschwerdegegner angeführten Verfehlungen