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974.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
dass dem Vermittler die Möglichkeit eingeräumt wird, gegenüber allen Beteiligten als Vermittler aufzutreten und in dieser Funktion auch von allen akzeptiert zu werden. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt verwaltungsunabhängig konzipiert sein; Wahlbehörde soll künftig der Kantonsrat sein, wie dies bei allen in der Schweiz bisher definitiv eingerichteten Ombudsstellen der Fall ist. Angesichts der Kleinräu- um die Beschlagnahme von Waffen, Hausdurchsuchungen, Selbst- oder Drittge- fährdung, Drohungen. In allen Fällen bezog sich dieser Aspekt ausschliesslich auf vergangene Ereignisse und Vorfälle. Weder kam
2817.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Friedensrichterämtern sowie allen Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden des Kantons Zug zur Vernehmlassung unterbreitet. Eingegangen sind Vernehmlassungen von allen Einwohnergemeinden, vom Vorlage wurde den politischen Parteien, den Friedensric h- Seite 2/35 2817.1 - 15655 terämtern sowie allen Einwohner-, Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden vom Juli bis En- de Oktober 2017 zur Vernehmlassung Akteneinsicht sowie auf Entscheidbegründung zu gewähren. Die Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten in allen Verfahren, welche die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar b e- rühren. Erfasst sind insbesondere
2960.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
im Vergleich zum Vorjahr von 9 auf 29 erhöhten, gingen sie in Hünenberg von 45 auf 33 zurück. In allen übrigen Gemeinden blieben sie mehr oder weniger konstant. Die Erledigungen gingen zwar insgesamt zurück Rechtsgebiete bewegten sich die Schwankungen im üblichen Rahmen. Die Erle- digungszahlen sind bei allen Verfahrensarten weitgehend unverändert geblieben; dement- sprechend ist auch die Zahl der pendenten seinen Rücktritt erklärt hatte. Wie üblich führten Anfang Jahr Delegatio- nen des Obergerichts bei allen Instanzen der Zivil- und Strafrechtspflege sowie beim Konkursamt und den Betreibungsämtern die jährlichen
2183.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
zwischen den beiden Personen in der Praxis so aufgeteilt, dass beide eine umfassende Erfahrung in allen Bereichen regierungs- und kantonsrätlichen Wirkens sammeln können. Es ist ihr oder ihm - im Vertr tlicher Mindestanspruch betreffend Ausstand: Art. 29 Abs. 1 der Bundes- verfassung gewährleistet allen Personen in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen eine gleiche und gerechte Behandlung sind prägnant formuliert und wei t- gehend zu übernehmen, zumal der Regelungsbedarf im Bund und bei allen Kantonen in glei- cher Weise besteht (Gutachten S. 35). Das Gutachten bezeichnet diese beiden Regelungen
1293.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
innert 3 Jahren seit Annahme der Initiative so zu ändern, dass Nichtraucherinnen und Nichtraucher in allen öffentlich zugänglichen Lokalitäten vor Tabakrauch geschützt werden. Die Staatskanzlei stellte mit "Stopp dem Zwang zum Passivrauchen" verlangt den Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher in allen öffentlich zugänglichen Lokalitäten. Gemäss Initiative wären die bestehenden Gesetze innert 3 Jahren Allerdings zeigt eine nähere Prüfung des Initiativtexts, dass die Forderung, die Nichtrauchenden in allen öffentlichen Lokalitäten vor Tabakrauch zu schützen, nur gegen erhebliche Wider- stände durchzusetzen
2186.1b - Beilage 1
Unabhängig von der Revision des Konkordats soll die Polizeitaktik bei allen Polizeikorps verein- heitlicht werden, und es sollen in allen kantonalen und städtischen Polizeikorps, die vom Phä- nomen der Gewalt auslaufenden BWIS-Bestimmungen dort nahtlos ablöste. Seit dem 1. September 2010 ist das Konkordat in allen 26 Kantonen in Kraft. 1.2. Kompetenz zum Erlass von Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportver- nen Massnahmen nicht in eigener Kom- petenz umsetzen kann. Die KKJPD setzte sich in der Folge in allen relevanten Gremien, unter anderem auch im Rah- men des Runden Tisches gegen Gewalt im Sport11, dafür
1483.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Projektgruppe wurde in einer schriftlichen Vernehmlassung und an der Gemeindepräsidentenkonferenz von allen Gemeinden gutgeheissen. Der Bericht der Steuerungsgruppe ZFA vom Mai 2004 sowie der Bericht der ge- Juni 2005 ihr Konzept präsentierte.26 Dieses Konzept wurde in einer schriftlichen Vernehmlassung von allen Zuger Gemeinden grundsätz- lich gutgeheissen und von der Gemeindepräsidentenkonferenz einstimmig verab- und Dyskalkulietherapie bleiben wie bisher ein obliga- torischer gemeindlicher Schuldienst, der von allen Gemeinden anzubieten ist. Der Kantonsbeitrag wird neu mit der Norm-Pauschale pro Schulkind abgegolten
2251.06 - Antrag der Staatswirtschaftskommission (resp. Diverse)
des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nach- zukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 1 (unverändert) 2 des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewis- senhaft nachzukommen. » 2 (unverändert) 3 (unverändert aus bisher § 5 Abs ung. Er sorgt für eine rasche und zweck- mässige Erledigung der Geschäfte. 2 Er gibt dem Rat von allen Eingaben, die in dessen Zu- ständigkeit fallen, spätestens an der nächsten Sitzung Kenntnis. (gestrichen
2251.01b - Beilage 2
Geschäfte. 2 Er gibt dem Rat von allen Eingaben, die in dessen Zuständigkeit fal- len, spätestens an der nächsten Sitzung Kenntnis. 3 Er zeichnet mit dem Landschreiber, allenfalls dem stellvertretenden Landschreiber des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» (unverändert) 2 Die des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohl- fahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzukommen. » (unverändert) 3 (unverändert übernommen aus bisher
2251.04 - Antrag der vorberatenden Kommission
Geschäfte. 2 Er gibt dem Rat von allen Eingaben, die in dessen Zuständigkeit fallen, spätestens an der nächsten Sitzung Kenntnis. 3 Er zeichnet mit dem Landschreiber, allenfalls dem stellvertretenden Landschreiber des Volkes zu achten und zu schüt- zen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott ver- antworten kann.» 1 (unverändert) 2 des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzukommen. » 2 (unverändert) 3 (unverändert aus bisher § 5 Abs

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