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2991.3a - Beilage Synopse Richtplan
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Abwägungsprozess zwischen den unterschiedlichen Nutzergruppen dar. Im Fokus stehen Gesamtlösungen, welche allen dienen. Nr. Vorhaben ... ... 2 Steinhauserstrasse zwischen Chamerstrasse und Ammannsmatt mit der Abwägungsprozess zwischen den unterschiedlichen Nutzergruppen dar. Im Fokus stehen Gesamtlösungen, welche allen dienen. Nr. Vorhaben ... ... 2 Steinhauserstrasse zwischen Chamerstrasse und Ammannsmatt mit der ess zwischen den unter- schiedlichen Nutzergruppen dar. Im Fokus stehen Gesamtlö- sungen, welche allen dienen. Nr. Vorhaben ... ... 2 Steinhauserstrasse zwischen Chamerstrasse und Ammannsmatt mit der
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3415.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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ereich (900 Fälle weni- ger) zurückzuführen. Im Vergleich zum Vorjahr konnten im Berichtsjahr in allen Abteilungen weniger Verfahren abgeschlossen werden. Zahlenmässig am meisten ins Gewicht fällt dabei weisverfahren von Anfang an führt, betrug die Verfahrensdauer in einem Fall 42, in einem Fall 18 und in allen anderen sieben Verfahren weniger als 12 Monate. 3. Strafabteilung Im Berichtsjahr gingen mit 44 Berufungen Ge- richtsmitgliedern betrafen. Wie üblich führten Anfang Jahr Delegatio- nen des Obergerichts bei allen Instanzen der Zivil- und Strafrechtspflege sowie beim Konkursamt und den Betreibungsämtern die jährlichen
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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einen andern Verhandlungsort festlegen. § 12 Sitzungen 1 Die Mitglieder von Justizbehörden haben an allen Sitzungen des Plenums oder von Spruchkörpern teilzunehmen und ihre Stimme abzugeben. Die Protokollführerin Ausübung der Justizfunktion als Einzelperson übertragen wurde; d) dem Präsidium des Spruchkörpers in allen anderen Fällen. 4 Soweit die Prozessordnungen keine Regelung enthalten, bestimmt die nach Absatz 3 ist zuständig für die Rechnungsführung, den Zah- lungsverkehr, das Mahnwesen und das Inkasso von allen dem Kanton aus der Tätigkeit der Gerichte, der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und der Staatsanwaltschaft
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2251.14 - Ablauf der Referendumsfrist 4. November 2014
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des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 2 Die Gelöbnisformel des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzu- kommen.» 3 Wer den Eid ablegt, spricht stehend und mit erhobenen den Parlaments-, den Protokoll- und den Weibeldienst; 2. berät die Mitglieder des Kantonsrats in allen rechtlichen, organisatori- schen und planerischen Belangen, insbesondere die Präsidentin oder den
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2248.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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als zweite obligato- rische Fremdsprache unterrichtet. Der Beginn des Englischunterrichts ist in allen Kantonen die 3. Klasse. Auf der Primarstufe sind die Lehrmittel unterschiedlich. Auf der Sekundarstufe (AgS) verwiesen (siehe Beila- ge). 2248.3 - 15121 Seite 3/8 3. Rahmenbedingungen der Evaluation In allen Zentralschweizer Kantonen wird Englisch als erste und Französisch als zweite Frem d- sprache unterrichtet 2248.3 - 15121 Seite 5/8 10 JWL erreicht. Ferner ist der Unterschied zwischen 14 und 12 JWL zwar in allen Fertigkeits- bereichen signifikant, teils aber nur mit geringem Effekt. 4.3 Überprüfung der Lehrplanziele
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1144.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Steuerungsgruppe den Prozess. Gestützt auf die eingereichten Stellungnahmen führte die Baudirektion mit allen elf Einwohnergemeinden ein Bereinigungsgespräch durch. Dabei konnten viele offene Punkte erledigt Recyclingplätze. Zurzeit bestehen ein rechtskräftiger kantonaler Richtplan und vier Teilrichtpläne. Allen Teilrichtplänen ging jeweils eine öffentliche Mitwirkung vor- aus. 6 1144.1 - 11226 2.3. Regierun Behördendelegation Raum und Verkehr politisch stark eingebunden. Weiter führte die Baudirektion mit allen Gemeinden mehrere Gespräche. Zukünftig soll aber dem Einbezug der Verbände und Organisa- tionen noch
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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einen andern Verhandlungsort festlegen. § 12 Sitzungen 1 Die Mitglieder von Justizbehörden haben an allen Sitzungen des Plenums oder von Spruchkörpern teilzunehmen und ihre Stimme abzugeben. Die Protokollführerin Ausübung der Justizfunktion als Einzelperson übertragen wurde; d) dem Präsidium des Spruchkörpers in allen anderen Fällen. 4 Soweit die Prozessordnungen keine Regelung enthalten, bestimmt die nach Absatz 3 ist zuständig für die Rechnungsführung, den Zah lungsverkehr, das Mahnwesen und das Inkasso von allen dem Kanton aus der Tätigkeit der Gerichte, der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und der Staatsanwaltschaft
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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 2 Die Gelöbnisformel des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzu kommen.» 3 Wer den Eid ablegt, spricht stehend und mit erhobenen den Parlaments, den Protokoll und den Weibeldienst; 2. berät die Mitglieder des Kantonsrats in allen rechtlichen, organisatori schen und planerischen Belangen, insbesondere die Präsidentin oder den
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Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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einen andern Verhandlungsort festlegen. § 12 Sitzungen 1 Die Mitglieder von Justizbehörden haben an allen Sitzungen des Plenums oder von Spruchkörpern teilzunehmen und ihre Stimme abzugeben. Die Protokollführerin Ausübung der Justizfunktion als Einzelperson übertragen wurde; d) dem Präsidium des Spruchkörpers in allen anderen Fällen. 4 Soweit die Prozessordnungen keine Regelung enthalten, bestimmt die nach Absatz 3 ist zuständig für die Rechnungsführung, den Zah lungsverkehr, das Mahnwesen und das Inkasso von allen dem Kanton aus der Tätigkeit der Gerichte, der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und der Staatsanwaltschaft
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Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
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zu entschädigen. 1.5. Vormund, Beistand, Beirat § 12 1 Vormünder, Beistände und Beiräte werden in allen Fällen mit Ausnahme bei der Familienvormundschaft vom Rate ernannt. 2 Die Wahl ist mit aller Beförderung rs beruht und wenn die ge- setzlichen Erfordernisse erfüllt sind. § 26 1 Die Bevormundung hat in allen Fällen durch ausdrücklichen Beschluss des Rates zu erfolgen und ist dem Bevormundeten und dem Reg zu geschehen, wenn kein Vermögen vorhanden ist. 2 Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, in allen Fällen, in welchen die persönliche Wohlfahrt des Bevormundeten erhöhte Sorge erheischt, wie bei U