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2198.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Therapien und Abkläru ngen beim Schulpsychologischen Dienst gemacht werden. Voraussetzung dafür ist in allen Fällen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Weitergabe der Tatsache des gemäss Beschluss des Bildungsrates dafür, dass spätestens ab Beginn des Schuljah- res 2012/13 in allen Primarklassen nach dem neuen Lehrplan Ethik und Religion unterrichtet wird. Absatz 2 ist an diesen anzupassen. Abs. 4 Das Fach Ethik und Religion ist konfessionell nicht gebunden und deshalb von allen Schüleri n- nen und Schülern obligatorisch zu besuchen. Absatz 4 ist deshalb dahingehend zu ändern
2186.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
des Konkordats gegen Gewalt anlässlich von Sportveransta l- tungen vom 15. November 2007, das in allen 26 Kantonen in Kraft ist, sollen die Massnahmen gegen gewalttätige Personen verschärft werden. Neu September 2008 (BGS 511.3) am 6. Dezember 2008 in Kraft gesetzt. Seit dem 1. September 2010 ist es in allen 26 Kantonen in Kraft. Zusätzlich versuchte die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen Angehörige privater Sicherheitsunternehmen g e- schaffen werden. Die Zugangskontrollen sollen in allen Schweizer Stadien weiterhin durch pr i- vates Sicherheitspersonal vorgenommen werden. Es ist deshalb
1455.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Schuljahr 2002/03 schwerpunktmässig die Perspektiven und Möglichkeiten der Qualitätsentwicklung bei allen Schulpartnerinnen und Schulpart- nern zu vermitteln. Die gemeindlichen Schulleitungen und Schulbehörden Gesuche, erstellt Gutachten und gibt Rechtsaus- künfte in Schulrechtsfragen. Sie berät die Gemeinden in allen Fragen der Steuerung der Schule. Sie ist zuständig für das Übertrittsverfahren. 5.2 Erweiterter G eingeführt. Die Schulleitung prüft die Arbeit der Lehrpersonen, legt gemeinsame Ziele fest, be- rät in allen Fragen der Anstellung (§§ 54 und 63 SchulG). Die Erkenntnisse aus dem laufenden Pilotprojekt „Einführung
1414.2 - Antwort des Regierungsrates
rechtsuchenden Person an die zuständige Behörde, damit diese in der Sache entscheide. Rechtsmittel stehen allen Parteien eines Verfahrens zu. Zu den Parteien zählen jene Personen, die ein Verfahren durch Gesuch gestellten Rechtsbegehren (§ 71 VRG). 3. Verfahrenskosten und Parteientschädigung im Besonderen Auf allen Stufen des Verfahrens fallen Kosten an und geht es um die bereits erwähnten Parteientschädigungen Nichteintreten wegen Nichtleistens des Kostenvorschus- ses. Das Verwaltungsgericht Schwyz verlangt in allen Verfahren einen Kosten- vorschuss. Gemäss den Angaben des zuständigen Präsidenten werden die Kost
1455.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
eingeführt. Die Schul- leitung prüft die Arbeit der Lehrpersonen, legt gemeinsame Ziele fest, berät in allen Fragen der Anstellung. 2.2. Flexible Gestaltung der wöchentlichen Schulzeit Im jetzigen Schulgesetz fortgesetzt werden soll. Mit der Teilrevision wird nun das nötige gesetzliche Dach ge- geben. Es war allen klar, dass es sich bei dieser Vorlage um einen Prozess handelt, 10 12281 1455.3 - der Jahre dauern dass hier am falschen Ort gespart würde. Mit zwei Evaluationsgruppen zu je drei Evaluatoren kann bei allen Schuleinheiten alle drei Jahre eine externe Evaluation durchgeführt werden. Dies bedingt allerdings
1413.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
sowie schliesslich auch auf Behörden und Dienststellen des Bundes. Diese enge Zusammenarbeit auf allen Ebenen und über die Kantonsgrenzen hinaus ist für die Polizei als Ganzes nicht nur von grösster Bedeutung Mittel des betroffenen Kantons nicht ausrei- chen. Eine regelmässige und dauernde Zusammenarbeit in allen Polizeibereichen über die Kantonsgrenzen hinaus ist gestützt auf dieses Konkordat jedoch nicht mög- kann. Die Bundesintervention ist somit nur das subsidiäre Mittel zur Selbsthilfe der Kantone. In allen übrigen Fällen stehen den Kantonen ihre eigenen Polizeikräfte zur Verfügung. Bei bestimmten Ereignissen
1386.2 - Antwort des Regierungsrates
rechtsuchenden Person an die zuständige Behörde, damit diese in der Sache entscheide. Rechtsmittel stehen allen Parteien eines Verfahrens zu. Zu den Parteien zählen jene Personen, die ein Verfahren durch Gesuch gestellten Rechtsbegehren (§ 71 VRG). 3. Verfahrenskosten und Parteientschädigung im Besonderen Auf allen Stufen des Verfahrens fallen Kosten an und geht es um die bereits erwähnten Parteientschädigungen Nichteintreten wegen Nichtleistens des Kostenvorschus- ses. Das Verwaltungsgericht Schwyz verlangt in allen Verfahren einen Kosten- vorschuss. Gemäss den Angaben des zuständigen Präsidenten werden die Kost
1412.07a - Beilage
Projekt Kan- tonspolizei/Stadtpolizei ausgeschöpft werden, um auch künftig im ganzen Kanton und in allen Gemeinden den hohen Sicherheitsstandard weiterhin gewährleisten zu kön- nen. Durch die Übernahme von alle Vorkommnisse im fliessenden Verkehr (Unfälle) sowie für Tat- bestandesaufnahmen bei praktisch allen Straftaten. Sie bewältigen das Gros der Spontanereignisse und leisten der Bevölkerung Hilfe. Während Polizeidienststellen in den drei Polizeiregionen "Zug", "Baar/Berg" und "Ennetsee" unterhalten in allen Gemeinden - ausgenommen in Neuheim und Walchwil - Postenöffnungszeiten. Die in den Gemeinden stationierten
1413.07a - Beilage
Projekt Kan- tonspolizei/Stadtpolizei ausgeschöpft werden, um auch künftig im ganzen Kanton und in allen Gemeinden den hohen Sicherheitsstandard weiterhin gewährleisten zu kön- nen. Durch die Übernahme von alle Vorkommnisse im fliessenden Verkehr (Unfälle) sowie für Tat- bestandesaufnahmen bei praktisch allen Straftaten. Sie bewältigen das Gros der Spontanereignisse und leisten der Bevölkerung Hilfe. Während Polizeidienststellen in den drei Polizeiregionen "Zug", "Baar/Berg" und "Ennetsee" unterhalten in allen Gemeinden - ausgenommen in Neuheim und Walchwil - Postenöffnungszeiten. Die in den Gemeinden stationierten
2192.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
per 31. Dezember 2011 50 11.5. Resultate 51 11.6. Konklusion und Empfehlung 52 12. Kommentar zu allen §§ 53 13. Zeitplan 60 14. Antrag 60 1. In Kürze Änderungen der übergeordneten bundesrechtlichen Vorgaben gesenkt, was gegenüber heute zu entsprechend tiefe- ren Leistungen führt. Zudem sollen die heute in allen Altern gleich hohen Sparbeiträge künftig gestaffelt werden. Die dadurch resultierende Erhöhung der Versicherten. Die Fortschreibung ergibt einen erwarteten Deckung sgrad von 123.4% im 2031. In 95% von allen Fällen sollte der Deckungsgrad über 88.2% und unter 158.6% liegen, d.h. diese Bandbreite deckt, basierend

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