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2263.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Zonenbillett innerhalb der gelösten Zonen und der aufge- druckten Zeit beliebig viele Fahrten mit allen öffentlichen Verkehrsmitteln erlaubt. Sie verweist jedoch darauf, dass im täglichen Gebrauch viele aufgedruckten Zonennummern bringen rechtlich Klarheit übe r die Gültigkeit des Fahrausweises und zwar bei allen Fahrausweissorten. Im Gegenzug sind sie nicht selbsterklärend. Es wurde im Rahmen der Neuorganisation Erfolg vorausgesetzt, könnte ein Pilotbetrieb bei der ZVB und der Stadtbahn Zug eingeführt werden. Allen Fahrgästen, die dies wünschen, würde damit möglich gemacht, auf den beiden Transportgefässen im Bus
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2374.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Das Verwaltungsgericht führte an, Art. 8 Abs. 1 BV habe eine gleiche, sachgerechte Behand- lung in allen Bereichen staatlicher Tätigkeit zum Ziel und schütze sowohl vor unsachlichen Di f- ferenzierungen Abgangsentschädigung bei freiwilligem Rücktritt, Altersvorsorge gemäss Pensionskassengesetz wie bei allen angestellten Mitarbeitenden) beizubehalten. Eine unterschiedliche Regelung für die Mitglieder der insbesondere die Wahl (Wahl durch das Volk oder durch den Ka n- tonsrat) und die Amtsdauer nicht bei allen Betroffenen gleich sind. Nichtsdestotrotz überwiegt für die Regierung das Argument der einfachen
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2371.2 - Antwort des Regierungsrats
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en zum Schutz des regionalen Arbeitsmarkts 2369.2/2371.2 - 14735 Seite 3/13 vorsehen können. Bei allen kontingentierten Bewilligungsarten wird der Inländervorrang be- rücksichtigt. Die Zulassung von A Kantons Zug bezeic h- net werden. - Wichtiger Bestandteil der Integration sind die Deutschkurse auf allen Stufen und für alle Grade der Lernfähigkeit. Der Kantonsrat hat darum bereits 2013 entschieden, dass jeher, indem er auf einzelbetriebliche Förderung (inkl. Steuererleichterungen) verzichtet, dafür bei allen – Ansässige und Neuzuziehende – die gleichen Steuern erhebt. 3.2 Inwiefern kann die Zuger Regierung
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2369.2 - Antwort des Regierungsrats
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en zum Schutz des regionalen Arbeitsmarkts 2369.2/2371.2 - 14735 Seite 3/13 vorsehen können. Bei allen kontingentierten Bewilligungsarten wird der Inländervorrang be- rücksichtigt. Die Zulassung von A Kantons Zug bezeic h- net werden. - Wichtiger Bestandteil der Integration sind die Deutschkurse auf allen Stufen und für alle Grade der Lernfähigkeit. Der Kantonsrat hat darum bereits 2013 entschieden, dass jeher, indem er auf einzelbetriebliche Förderung (inkl. Steuererleichterungen) verzichtet, dafür bei allen – Ansässige und Neuzuziehende – die gleichen Steuern erhebt. 3.2 Inwiefern kann die Zuger Regierung
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2373.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Das Verwaltungsgericht führte an, Art. 8 Abs. 1 BV habe eine gleiche, sachgerechte Behand- lung in allen Bereichen staatlicher Tätigkeit zum Ziel und schütze sowohl vor unsachlichen Di f- ferenzierungen Abgangsentschädigung bei freiwilligem Rücktritt, Altersvorsorge gemäss Pensionskassengesetz wie bei allen angestellten Mitarbeitenden) beizubehalten. Eine unterschiedliche Regelung für die Mitglieder der insbesondere die Wahl (Wahl durch das Volk oder durch den Ka n- tonsrat) und die Amtsdauer nicht bei allen Betroffenen gleich sind. Nichtsdestotrotz überwiegt für die Regierung das Argument der einfachen
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1051.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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der Unternehmen mit kantonalem Leistungsauftrag führen kann“. Dies bedeutet, dass grundsätzlich bei allen Gebäuden nur für das Personal zugängliche 1051.1 - 10973 5 (Sicherheits-) Zonen eingerichtet werden kontinuierliche Sicherheitsausbildung sowie eine Organisation, die mittels Sicher- heitsbeauftragten in allen Direktionen für eine kontinuierliche Umsetzung des in den Kursen Gelernten sorgt. Diese Philosophie des Personals. 4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen § 1 Grundsatz Die Sicherheit soll bei allen Personengruppen verbessert werden, die beim Staat arbeiten, für den Staat tätig sind oder als Kundinnen
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2303.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Das Verwaltungsgericht führte an, Art. 8 Abs. 1 BV habe eine gleiche, sachgerechte Behand- lung in allen Bereichen staatlicher Tätigkeit zum Ziel und schütze sowohl vor unsachlichen Di f- ferenzierungen Abgangsentschädigung bei freiwilligem Rücktritt, Altersvorsorge gemäss Pensionskassengesetz wie bei allen angestellten Mitarbeitenden) beizubehalten. Eine unterschiedliche Regelung für die Mitglieder der insbesondere die Wahl (Wahl durch das Volk oder durch den Ka n- tonsrat) und die Amtsdauer nicht bei allen Betroffenen gleich sind. Nichtsdestotrotz überwiegt für die Regierung das Argument der einfachen
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1045.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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gesetzt. In der Zeit vom Oktober 2000 bis Ende Januar 2001 hat eine Delegation des Erziehungsrates mit allen sieben Vorständen der einzelnen Schulstufen der Volksschule und mit dem Präsidium des Lehrerinnen- ziemlich belastend erlebt. Die Belastungseinschätzung durch Schulrefor- men zeigt sich tendenziell auf allen Schulstufen. „Die Belastung durch Schulent- wicklung dürfte (...) eine allgemeine Stimmungslage der Erwartungen an die Schule stehen, wurden im Gespräch mit dem Erziehungsgrat beinahe übereinstimmend von allen Stufenvor- ständen ausdrücklich erwähnt. Durch die Reduktion der wöchentlichen Unterrichtszeit von
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1074.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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eines APD. Bei einer Übertragung des APD auf eine neue Trägerschaft hat diese die Vereinbarung mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen. Aufgabe des APD ist gemäss Leistungsvereinbarung die ambulante Baarerstrasse 137 und die Überbauung „Opus“ an der Dammstrasse 21 bzw. am Zählerweg 6 in Zug. Bei allen Gebäuden handelt es sich um Neubauten. Die Gebäude an der Baarerstrasse 137 und am Zählerweg 6 sind Ausbaumöglichkeiten nach den Anforderungen des APD insbesondere bezüglich Schallschutzmassnahmen sind bei allen Gebäuden gegeben. Parkmöglichkeiten bestehen in den Tiefgaragen und können bei Bedarf gemietet werden
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Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
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g der Geschlechter. 2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an. Art. 23 Information und Mitwirkung 1 Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule Angebots im Kompetenzbereich Weiterbildung / Zusatzausbildungen werden, soweit es Lehrpersonen aus allen Konkordats- kantonen offen steht, vom Konkordatsrat im Rahmen eines Leistungsauf- trags umschrieben echte Weiterentwicklung, fachkompetent be- gleiten und unterstützen. 2 Er ist zu konsultieren zu allen grundlegenden Fragen der strategischen und inhaltlichen Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule