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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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hen Hoch- schule Zentralschweiz. 2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ. Art. 2 Aufnahmekommission 1 Die Direktionskonferenz setzt eine Aufnahmekommission mission a) ist zuständig für die gemeinsame Planung und Durchführung des Auf- nahmeverfahrens an allen Teilschulen der PHZ, b) steht der Direktion PHZ in Fragen der Aufnahmepraxis beratend zur Seite und zur Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintritts- prüfung fest und publiziert sie in allen Konkordatskantonen. Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Direktion ist verantwortlich für die
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die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, mit allen sachdienlichen Angaben zur Anzeige bringen. 2 Auf eine Anzeige kann verzichtet werden, sofern es sich ft verpflichten, innert dieser Frist bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 3 Er kann in allen Haftentscheiden eine Frist von einem Monat, aus- nahmsweise längstens von drei Monaten, setzen, innerhalb durchgeführt werden. § 312) 14. Schlussverhör Vor demAbschluss der Untersuchung wird der Beschuldigte zu allen we- sentlichen Ergebnissen einvernommen. Dabei werden ihm die für die Beur- 1) Fassung gemäss Änderung
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Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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vermehrter Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung soll der Zugang zur Teilzeitbeschäftigung auf allen Stufen offen sein, soweit nicht die Aufgabenerfüllung oder der geordnete Betriebsablauf beeinträchtigt bekannt werden, nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzei gen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen. 2 Auf eine so besteht Anspruch auf Besoldung vom 1. August bis 31. Januar bzw. 1. Februar bis 31. Juli. 3 In allen anderen Fällen beginnt der Besoldungsanspruch mit der Aufnah me der Unterrichtstätigkeit und endet
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Verordnung über die Kantonsschule
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über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Die Schülerorganisation hat das Recht, in allen Belangen der Schule zu handen der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Schülerinnen und Schüler sowie Zu sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit den Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der entscheiden über die Durchführung von Arbeitswochen, Exkursionen und Studienreisen; f) entscheiden in allen Aufnahme, Promotions, Prüfungs, Disziplin und Absenzenfragen, soweit Gesetze, Verordnungen oder
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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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dürfen maximal 50 m² Grundfläche, bei Schrägdä chern maximal 3,50 m traufseitige Fassadenhöhe und bei allen Dachformen maximal 5 m Gesamthöhe aufweisen. 4 Die Dachflächen von Klein und Anbauten dürfen nicht aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnit ten, den Plänen für die Erschliessung und die Ver und Entsorgung Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid sind zu sammen mit dem kantonalen Gesamtentscheid allen Verfahrensbeteiligten gleichzeitig zuzustellen. § 55 Bauten und Anlagen im Wald 1 Bauanzeigen und
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Verfassung des Kantons Zug
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Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. 5 111.1 2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach den Vorschrif ten des Sinne der möglichsten Erleichterung der Stimmabgabe durch die Gesetzgebung geregelt. 9 111.1 3 Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stim menden. § 37 1 Alle Volksbegehren sind Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Ver pflichtungen zu: a) Die Besorgung
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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
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über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Die Schülerorganisation hat das Recht, in allen Belangen der Schule zu- handen der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Schülerinnen und Schüler sowie Zu- sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit den Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der entscheiden über die Durchführung von Arbeitswochen, Exkursionen und Studienreisen; f) entscheiden in allen Aufnahme-, Promotions-, Prüfungs-, Disziplin- und Absenzenfragen, soweit Gesetze, Verordnungen oder
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1774.4 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
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der Stimmen für die Wahlen, sowie nach einem einheitlichen und bürgerfreundlichen Verfahren bei allen Proporz- wahlen im Kanton Zug. 1. Kernpunkte Wir lehnen das Verbot von Listenverbindungen ab. Lis Wahlsystem „Nationalrats- proporz“ abgelöst. Das Hauptargument war damals, dass es richtig sei, wenn bei allen Proporz- Wahlen (Bund, Kanton, Gemeinden) das gleiche Wahlsystem zur Anwendung gelange. Dies schaffe Dieses System hat sich seit Jahrzehnten bewährt und ist gängige Praxis. Listenverbindungen werden von allen Parteien genutzt; sie erhöhen die Erfolgschancen kleinerer Parteien, Mandate zu gewinnen. Die histori-
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1785.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Dezember 2008 wurden lediglich in 47 Tierhaltungen vereinzelte Seuchenfälle festgestellt. In fast allen 1785.2 - 13031 Seite 3/9 Fällen waren die betroffenen Tiere nicht geimpft. In Frankreich, wo die Impfung Betrieben geimpft, was einem Drittel der insgesamt durchzuführenden Impfungen im Kanton entspricht. Mit allen Tierhalterinnen und Tierhaltern, die die Impfung nicht zulassen wollen, sucht der Kantonstier- arzt erfahrens zustande und wurde in der erst kurz zurückliegenden Vernehmlassung (Dezember 2008) von allen landwirtschaftlichen Orga- nisationen befürwortet. Alle betroffenen Organisationen werden erneut
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2014.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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unter bestimm- ten Bedingungen und Auflagen zu bewilligen. Deshalb führte das Kantonsforstamt bei allen be- troffenen Eigentümerinnen und Eigentümern von grösseren Waldungen wie auch bei den zu- ständigen Teilgebiet im Richtplan die Beachtung der BLN-Schutzziele zu erwähnen. Die BLN-Schutzziele werden bei allen Vorhaben die im Richtplan aufgeführt sind grösstmöglich berücksichtigt und umgesetzt. 4.1 Lineare Abschät- zung der verkehrlichen Wirkungen der Varianten. So konnte festgestellt werden, dass mit allen Variantentypen die Gemeinde Hirzel wirksam entlastet werden kann. Abbildung 1: Perimeter des Vari