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2246.2 - Antwort des Regierungsrates
Kanon Zug wohnhafte Per- sonal dieser Firmen? Die Besteuerung von Rohstoffunternehmen erfolgt wie bei allen anderen Unternehmen g emäss den gesetzlichen Vorgaben des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG eines steuerlichen Vorbescheids (Rulings) ist bei international orien- tierten Gesellschaften in allen Kantonen und auch im Ausland in vielen Staaten üblich. In so l- chen Vorbescheiden werden jedoch keine nche an diesen Ausfällen. Die Eid- genössische Steuerverwaltung verfügt zwar über eine Liste mit allen gemeldeten Kapitaleinl a- gen von Zuger Unternehmen, jedoch enthält diese Liste keine Aufteilung nach
1421.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
den Personen. Darüber hinaus bietet die IRV selbst an, die Rahmenvereinbarung freiwillig auch in allen übrigen Zusammenarbeitsverträgen für anwendbar zu erklären (Art. 1 Abs. 3). Von dieser Möglichkeit zu erfüllen vermag. Schon die Bundesverfassung verlangt die Berücksichtigung der Subsidiarität auf allen staatlichen Ebenen (Art. 5a BV); die IRV führt somit keinen neuen Grundsatz ein. Den Grundsatz der one haben grundsätzlich die gleichen Mitsprache- und Mitwir- kungsrechte. Jedem Träger kommen in allen Organen der Trägerschaft die gleichen Rechte zu. Nur ausnahmsweise sind die finanziellen Beteiligungen
1367.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
rten Rechnungsmodell der öffentlichen Haushalte (HRM), welches immer noch der anerkannte und bei allen Kantone angewendete Standard für die Rech- nungsführung öffentlicher Körperschaften darstellt. Um haben ausdrücklich oder stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet. Grundsätzlich wurde es von allen Vernehmlassungsteilnehmenden sehr geschätzt, dass der Regierungsrat jetzt eine Totalrevision des FHG unerlässlichen Ausgaben zu tätigen. Diese Formulierung findet sich fast unverändert auch in praktisch allen Kantonen. - § 23 Abs. 1 Bst. g erwähnt Kennzahlen, die im öffentlichen Rechnungswesen üblich sind
1446.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2007
Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 19402) wird wie folgt geändert: § 3 1 Der Friedensrichter leitet in allen Zivilstreitigkeiten die Vermittlungs- verhandlung, sofern nicht auf Grund der Gesetze oder einer gt. § 23bis 1 Die Staatsanwaltschaft führt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung. 2 Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhebt sie Anklage, wenn sie ren kön- nen Ton- und Bildaufnahmegeräte verwendet werden. 3 Die Anordnung solcher Aufnahmen ist allen Beteiligten vor der Einver- nahme zu eröffnen. § 73 Für jeden Zivil- und Strafprozess ist ein besonderes
1446.4 - Anträge der erweiterten Justizprüfungskommission
Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 19402) wird wie folgt geändert: § 3 1 Der Friedensrichter leitet in allen Zivilstreitigkeiten die Vermittlungs- verhandlung, sofern nicht auf Grund der Gesetze oder einer gt. § 23bis 1 Die Staatsanwaltschaft führt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung. 2 Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhebt sie Anklage, wenn sie ren kön- nen Ton- und Bildaufnahmegeräte verwendet werden. 3 Die Anordnung solcher Aufnahmen ist allen Beteiligten vor der Einver- nahme zu eröffnen. § 73 Für jeden Zivil- und Strafprozess ist ein besonderes
1446.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 19402) wird wie folgt geändert: § 3 1 Der Friedensrichter leitet in allen Zivilstreitigkeiten die Vermittlungs- verhandlung, sofern nicht auf Grund der Gesetze oder einer gt. § 23bis 1 Die Staatsanwaltschaft führt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Behörden in allen Strafsachen die Untersuchung. 2 Nach Abschluss der Strafuntersuchung erhebt sie Anklage, wenn sie ren kön- nen Ton- und Bildaufnahmegeräte verwendet werden. 3 Die Anordnung solcher Aufnahmen ist allen Beteiligten vor der Einver- nahme zu eröffnen. § 73 Für jeden Zivil- und Strafprozess ist ein besonderes
2108.04b - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat, Teil-Synopse
Mitglieder von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie Gemeindebe- amte und -angestellte haben vor allen Instanzen in den Ausstand zu treten bei der Vorbereitung, Behandlung und Erledigung von Geschäften Gemeindebehörden und Kommissionen sowie die gemeindli- chen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben vor allen Instanzen in den Aus- stand zu treten bei der Vorbereitung, Behandlung und Erledigung von Geschäf- (Laufnummer 14253) 2 Der Gemeinderat ist selbstständig zur Wahrung der Interessen der Gemeinde vor allen Gerichten und anderen Behörden befugt, insbesondere zur Erhebung von Klagen und Beschwerden sowie
2109.1e - Beilage 5
schaftet wurden. In keinem dieser Jahre liegt das Resultat in der Nähe der Ge- winn-Verlust-Schwelle. In allen 3 Jahren resultiert ein deutlicher Nettoertrag. Die detaillierte Übersichtstabelle „Inventar Verw in der Malerei/Ablaugerei sind fol- gende Zahlen ersichtlich (aufgerundet auf CHF 1'000.-) 9 7. In allen 3 Jahren vermögen die Nettoerträge die Lohnkosten der 4 Mitar- beiter aufzufangen, zu decken. Im Jahre der Gewinn definiert ist, sind auch folgende nichtmonetären Nutzen aufgelistet: - Beschäftigung von allen Gefangenen - Anspruchsvolle Arbeit für viele Gefangene Der Verfasser dieses Berichtes kann sich durchaus
1532.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Mai 2001 reichten Kantonsrätin Manuela Weichelt, Steinhausen, sowie 19 Mitunter- zeichnerinnen aus allen Fraktionen eine Motion betreffend Unterstützung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten familie verschiedenen Angebotsar- ten festgelegt. Mit Ausnahme der Tages- und Halbtagesstätten wurden dabei bei allen Betreu- ungsangeboten keine Berufsbezeichnungen aufgenommen. Bei den Kinderkrippen und Horten sind en aufgrund der un- terschiedlichen Intensität der Betreuung und des Alters der Kinder nicht bei allen Einrichtungen gleich hoch angesetzt werden müssen und deshalb abgestufte Standards erlassen, die vor
1552.1 - Gedruckter Bericht
bewegten sich im üblichen Rahmen. 11. Schlussbemerkungen Nachdem in den Jahren 2004 und 2005 in fast allen Bereichen der Zivil- und Straf- rechtspflege eine erhebliche Zunahme der Eingänge und damit auch ein die Pendenzen- situation bei den meisten Instanzen ver- besserte. Auch wenn nach wie vor in fast allen Bereichen vereinzelt gewisse Ver- fahrensverzögerungen eingetreten sind, kann festgestellt werden im Berichtsjahr beschlossene Personal- plafond per 1.1.2007 in Kraft trat und – soweit notwendig – allen Instanzen eine massvolle Erhöhung der Personalstellen bewilligt werden konnte, dürfte eine weitere

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