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1551.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Mai 2001 reichten Kantonsrätin Manuela Weichelt, Steinhausen, sowie 19 Mitunter- zeichnerinnen aus allen Fraktionen eine Motion betreffend Unterstützung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten familie verschiedenen Angebotsar- ten festgelegt. Mit Ausnahme der Tages- und Halbtagesstätten wurden dabei bei allen Betreu- ungsangeboten keine Berufsbezeichnungen aufgenommen. Bei den Kinderkrippen und Horten sind en aufgrund der un- terschiedlichen Intensität der Betreuung und des Alters der Kinder nicht bei allen Einrichtungen gleich hoch angesetzt werden müssen und deshalb abgestufte Standards erlassen, die vor
1528.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
nehmlassungsteilnehmende wünschen aber die Übernahme der Terminologie des Schulgesetzes, die von allen Gemeinden verbindlich angewendet werden soll: Rek- tor/in, Prorektor/in, Schulhausleiter/in (Zug, Reallehrbesoldungen an jene der Sekundarlehrpersonen wurden die höheren Reallehrbesoldungen sofort allen Reallehrpersonen gewährt. Wenn auch den bisherigen Kindergartenlehrpersonen die verlängerte Ausbildung Stufenlehrkräfte für 1 - 4 Fächer auf der Sekundarstufe I sind zu streichen, da die Ausbildungen nicht an allen Pä- dagogischen Hochschulen gleich geregelt sind und insbesondere die Zahl der zu wählenden Fächer
3195.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Angebote zustän- dig. Im Schulbereich leistet der Kanton Normbeiträge, im Vorschulbereich findet in allen Ge- meinden ein Wechsel zur Subjektfinanzierung statt. Das Angebot soll für alle Erziehungsbe- rechtigten einhe itlich und einfach. Ausgangslage Die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung ist auf allen drei Staatsebenen Gegen- stand intensiver Debatten. Aufgrund der gesellschaftlichen sowie der wir Vorschulalter soll das Betreuungsangebot ebenfalls nachfrageorientiert erweitert wer- den. Dazu werden in allen Gemeinden Betreuungsgutscheine eingeführt, die im ganzen Kanton eingelöst werden können. Projektvorgehen
3068.2a - Beilage Mitbericht Regierungsrat
effektiven Bedürfnisse der Einwohnerinnen und Einwohner. Da die Gutscheine unabhängig vom Einkommen allen volljährigen Einwohnerinnen und Ein wohnern verteilt werden sollen, führen sie bei den Personen mit Lohneinbusse erleiden (Vorlage Nr. 3101 .1 - 16320) Nach Ansicht der Postulantin soll der Kanton Zug allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Zug, welche aufgrund der Corona-Krise von Kurzarbeit betroffen Gesundheitswesen einen «Bonus Pflegefonds» einzurichten. Dieser Fonds wird je hälftig vom Kanton und allen Gemeinden ge spiesen. Aus dem «Bonus-Pf legefonds» erhalten alle im Gesundheitsbereich tätigen Personen
2996.1a - Beilage Bericht GSK
 Gebühren für Einzelakte (sowohl der GESPA wie des Geldspielgerichts)  eine Aufsichtsabgabe von allen Veranstaltern und Veranstalterinnen von Grossspie- len  eine Abgabe für die Verleihung ausschliesslicher n sinngemäss nach den Bestimmungen des 32. Titels OR;  Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt bei allen mit dem GSK geschaffenen Organisati- onen auf eine Amtsdauer von vier Jahren, wobei eine Wiederwahl Entscheidzuständigkeiten auf die Trägerschaft übertragen (Art. 2 lit. a GSK) und so gemeinsam von allen Kantonen wahrgenommen. Hingegen bleiben die Zuständigkeiten für die Regulierung der Klein- spiele
3011.2b - Beilage Aktionärbindungsvertrag
diesen Fällen kommt das Vorhandrecht gemäss Ziffer 8. zur An- wendung. Wird das Vorhandrecht nicht an allen zum Verkauf angebotenen Ak- tien ausgeübt, können die Aktien von der verkaufswilligen Partei jedoch Berechtigten über, in zweiter Linie an die übrigen Parteien, und zwar so lange, bis das Recht an allen Aktien ausgeübt oder verwirkt ist. Für jeden Verkauf eines Aktienpakets (selbst zwischen den gleichen allfällige weitere Verkäufe verbind- lich. Die Ausübung des Vorhandrechts ist nur gültig, wenn es an allen zum Verkauf angebotenen Aktien, welche nicht zum Bestand der individuellen Mindestbetei- ligung gehören
3058.1a - Beilage Erläuterung zur IUV
gen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht. 3Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Das Erfüllen der Grundsätze gemäss Artikel 3 betriffl vorliegende Vereinbarang vorsieht, c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d. im Trägerschaftsorgan der privaten Geschäftsstelle der Vereinbarung. 2Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen. Wie bei allen von der EDK abgeschlossenen Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen obliegt die Geschäftsführung
2854.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
dieser Ausgangslage werden die Risiken in allen vier Gebieten gleich gewichtet. Raumentwicklung - haushälterische Bodennutzung Die Bewertung geht davon aus, dass an allen vier Standorten die gleich grossen Flächen Bewertung Einbindung in das Busnetz Fazit: Abbildung 3 zeigt, dass der Standort «An der Aa, Zug» von allen Standorten mit Abstand am besten in das Busnetz eingebunden ist. Die peripher gelegenen Standorte die Peripherie sprechen würde. Da verschiedene Hauptstützpunkte in die Jahre gekommen sind oder aus allen Nähten platzen, stehen auch andernorts diverse Ersatz- und Neubauten an (z.B. Wetzikon, Wädenswil
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
vermehrter Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung soll der Zugang zur Teilzeitbeschäftigung auf allen Stufen offen sein, soweit nicht die Aufgabenerfüllung oder der geordnete Betriebsablauf beeinträchtigt bekannt werden, nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzei- gen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen. 2 Auf eine besteht Anspruch auf Lohn vom 1. August bis zum 31. Januar bzw. vom 1. Februar bis zum 31. Juli. * 3 In allen anderen Fällen beginnt der Lohnanspruch mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit und endet mit dem
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
vermehrter Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung soll der Zugang zur Teilzeitbeschäftigung auf allen Stufen offen sein, soweit nicht die Aufgabenerfüllung oder der geordnete Betriebsablauf beeinträchtigt bekannt werden, nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzei- gen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen. 2 Auf eine besteht Anspruch auf Lohn vom 1. August bis zum 31. Januar bzw. vom 1. Februar bis zum 31. Juli. * 3 In allen anderen Fällen beginnt der Lohnanspruch mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit und endet mit dem

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