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414.113 - Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV)
113 2 In einer kantonalen Mittelschule hat die Schülerinnen- und Schülervertre- tung das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen In- stanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 die Nutzungsmöglichkeiten der Medien und för- dert Lese-, Informations- und Medienkompetenz auf allen Stufen der Schu- le. § 7 Schulärztlicher Dienst 1 Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt ist mit dem Schüler sowie Zu- sammenarbeit im Kollegium der Lehrpersonen, mit den Erziehungsbe- rechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
vermehrter Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung soll der Zugang zur Teilzeitbeschäftigung auf allen Stufen offen sein, soweit nicht die Aufgabenerfüllung oder der geordnete Betriebsablauf beeinträchtigt bekannt werden, nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzei- gen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen. 2 Auf eine besteht Anspruch auf Lohn vom 1. August bis zum 31. Januar bzw. vom 1. Februar bis zum 31. Juli. * 3 In allen anderen Fällen beginnt der Lohnanspruch mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit und endet mit dem
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
bewertet. * 2 163.2 2 Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Kommission die Arbeiten in allen drei Gebieten mindestens als genügend bewertet. * 3 Wird eine Arbeit als ungenügend bewertet, ist für die ganze Prüfung als entschuldigt. Beim nachfolgenden Termin ist die Wiederholungsprüfung in allen vor Antritt der Wiederholungsprüfung noch nicht bestandenen Gebieten abzulegen. * 4 Wird auch eine ungenügend bewertet. 3 163.2 2 Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis der Prüfung in allen Gebieten mindestens als genügend bewertet wird. 3 Wird das Prüfungsergebnis in einem Gebiet als ungenügend
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
dürfen maximal 50 m² Grundfläche, bei Schrägdä- chern maximal 3,50 m traufseitige Fassadenhöhe und bei allen Dachformen maximal 5 m Gesamthöhe aufweisen. 4 Die Dachflächen von Klein- und Anbauten dürfen nicht aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnit- ten, den Plänen für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid sind zu- sammen mit dem kantonalen Gesamtentscheid allen Verfahrensbeteiligten gleichzeitig zuzustellen. § 55 Bauten und Anlagen im Wald 1 Bauanzeigen und
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. 5 111.1 2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach den Vorschrif- ten des wird im Sinne der möglichsten Erleichterung der Stimmabgabe durch die Gesetzgebung geregelt. 3 Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stim- menden. § 37 1 Alle Volksbegehren sind Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Ver- pflichtungen zu: a) Die Besorgung
3299.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Allgemeine Anmerkungen Nach der ersten Lesung der Vorlage wurde bei allen im Kantonsrat vertretenen politischen Par- teien, allen Einwohnergemeinden des Kantons Zug sowie bei Verbänden der Wirtschaft chenden Reglement festlegen und dieses Reglement auf seiner Website publizieren. Er ist da- bei wie bei allen Gebühren an das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip sowie an den Grundsatz der Rechtsgleichheit unentgeltlich ist, müsste die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Einsätze der Stütz- punktfeuerwehr in allen Bereichen ausser der Öl-, Chemie- und Strahlenwehr unentgeltlich sind. Dies war indes nicht die Absicht
3280.1 - Petitionstext
und Einwohnerinnen im ganzen Kan- ton in allen Gemeinden. Der Kanton sorgt dafür, (gesetzlich und eventuell mit dazu erfor- derlichen Finanzbeiträgen) dass in allen Gemeinden innerhalb von 6 Jahren nach Inkraft- mit Einwohnern bloss zweiter Klasse. Die Nachfrage nach Pflege und Betreuung in Altersheimen ist in allen Gemeinden qualitativ im Durchschnitt dieselbe, sie unterscheidet sich lediglich quantitativ in Ab pflegenden und zu betreuenden in einem Heim innerhalb des Kantons, und dies unbedingt in freier Wahl aus allen Heimen. Der Begriff "Ferienbett" und "Ferienvertag" ist rechtlich zu er setzen durch Entlastungsbett
3378.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
fahrens 4.1. Allgemeine Bemerkungen Der Regierungsrat hat die Vorlage allen im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien, allen Einwohnergemeinden des Kantons Zug sowie verschiedenen interessierten n und kön- nen für wirtschaftliche Zielsetzungen verwendet werden (Art. 129 Abs. 2 BGS). In fast allen Kantonen sind nun kleine Pokerturniere zugelassen. Ein Verbot im Kanton Zug wäre daher we- nig sinnvoll Zweck, z.B. eine Aktiengesellschaft, kann ein Vorhaben ohne Gewinnorientierung planen und dafür allenfalls mit Beiträgen aus den Gewinnen von Grossspielen unterstützt werden. Umgekehrt ist es denkbar, dass
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
vermehrter Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung soll der Zugang zur Teilzeitbeschäftigung auf allen Stufen offen sein, soweit nicht die Aufgabenerfüllung oder der geordnete Betriebsablauf beeinträchtigt bekannt werden, nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzei- gen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen. 2 Auf eine besteht Anspruch auf Lohn vom 1. August bis zum 31. Januar bzw. vom 1. Februar bis zum 31. Juli. * 3 In allen anderen Fällen beginnt der Lohnanspruch mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit und endet mit dem
111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. 5 111.1 2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach den Vorschrif- ten des wird im Sinne der möglichsten Erleichterung der Stimmabgabe durch die Gesetzgebung geregelt. 3 Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stim- menden. § 37 1 Alle Volksbegehren sind Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Ver- pflichtungen zu: a) Die Besorgung

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