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414.365 - Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
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g der Geschlechter. 2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an. Art. 23 Information und Mitwirkung 1 Die Angehörigen der Pädagogischen Hochschule Angebots im Kompetenzbereich Weiterbildung / Zusatzausbildungen werden, soweit es Lehrpersonen aus allen Konkordats- kantonen offen steht, vom Konkordatsrat im Rahmen eines Leistungsauf- trags umschrieben echte Weiterentwicklung, fachkompetent be- gleiten und unterstützen. 2 Er ist zu konsultieren zu allen grundlegenden Fragen der strategischen und inhaltlichen Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule
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415.11 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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hen Hoch- schule Zentralschweiz. 2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ. Art. 2 Aufnahmekommission 1 Die Direktionskonferenz setzt eine Aufnahmekommission mission a) ist zuständig für die gemeinsame Planung und Durchführung des Auf- nahmeverfahrens an allen Teilschulen der PHZ, b) steht der Direktion PHZ in Fragen der Aufnahmepraxis beratend zur Seite und zur Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintritts- prüfung fest und publiziert sie in allen Konkordatskantonen. Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Direktion ist verantwortlich für die
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111.1 - Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
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Kantons geniesst, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, das Recht freier Niederlassung in allen Gemeinden. 2 Die Niederlassung der Schweizer Bürger richtet sich nach den Vorschrif- ten des Bundes wird im Sinne der möglichsten Erleichterung der Stimmabgabe durch die Gesetzgebung geregelt. 3 Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stim- menden. § 37 1 Alle Volksbegehren sind Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Ver- pflichtungen zu: a) Die Besorgung
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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
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über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Die Schülerorganisation hat das Recht, in allen Belangen der Schule zu- handen der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Schülerinnen und Schüler sowie Zu- sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit den Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der entscheiden über die Durchführung von Arbeitswochen, Exkursionen und Studienreisen; f) entscheiden in allen Aufnahme-, Promotions-, Prüfungs-, Disziplin- und Absenzenfragen, soweit Gesetze, Verordnungen oder
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414.113 - Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV)
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113 2 In einer kantonalen Mittelschule hat die Schülerinnen- und Schülervertre- tung das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen In- stanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 die Nutzungsmöglichkeiten der Medien und för- dert Lese-, Informations- und Medienkompetenz auf allen Stufen der Schu- le. § 7 Schulärztlicher Dienst 1 Die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt ist mit dem Schüler sowie Zu- sammenarbeit im Kollegium der Lehrpersonen, mit den Erziehungsbe- rechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der
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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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dürfen maximal 50 m² Grundfläche, bei Schrägdä- chern maximal 3,50 m traufseitige Fassadenhöhe und bei allen Dachformen maximal 5 m Gesamthöhe aufweisen. 4 Die Dachflächen von Klein- und Anbauten dürfen nicht aus den Grundrissen aller Geschosse, sämtlichen Fassaden, der Dachaufsicht bei Flachdachgebäuden, allen zum Verständnis notwendigen Schnit- ten, den Plänen für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid sind zu- sammen mit dem kantonalen Gesamtentscheid allen Verfahrensbeteiligten gleichzeitig zuzustellen. § 55 Bauten und Anlagen im Wald 1 Bauanzeigen und
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die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, mit allen sachdienlichen Angaben zur Anzeige bringen. 2 Auf eine Anzeige kann verzichtet werden, sofern es sich ft verpflichten, innert dieser Frist bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 3 Er kann in allen Haftentscheiden eine Frist von einem Monat, aus- nahmsweise längstens von drei Monaten, setzen, innerhalb durchgeführt werden. § 312) 14. Schlussverhör Vor demAbschluss der Untersuchung wird der Beschuldigte zu allen we- sentlichen Ergebnissen einvernommen. Dabei werden ihm die für die Beur- 1) Fassung gemäss Änderung
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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vermehrter Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung soll der Zugang zur Teilzeitbeschäftigung auf allen Stufen offen sein, soweit nicht die Aufgabenerfüllung oder der geordnete Betriebsablauf beeinträchtigt bekannt werden, nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzei- gen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen. 2 Auf eine besteht Anspruch auf Lohn vom 1. August bis zum 31. Januar bzw. vom 1. Februar bis zum 31. Juli. * 3 In allen anderen Fällen beginnt der Lohnanspruch mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit und endet mit dem
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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bewertet. * 2 163.2 2 Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Kommission die Arbeiten in allen drei Gebieten mindestens als genügend bewertet. * 3 Wird eine Arbeit als ungenügend bewertet, ist für die ganze Prüfung als entschuldigt. Beim nachfolgenden Termin ist die Wiederholungsprüfung in allen vor Antritt der Wiederholungsprüfung noch nicht bestandenen Gebieten abzulegen. * 4 Wird auch eine ungenügend bewertet. 3 163.2 2 Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis der Prüfung in allen Gebieten mindestens als genügend bewertet wird. 3 Wird das Prüfungsergebnis in einem Gebiet als ungenügend
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1584.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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man die Vier-Säulen-Politik der Prävention, Therapie, Überlebenshilfe und Repression konsequent auf allen Ebe- nen durchgesetzt habe. Verschiedene Institutionen mit unterschiedlichen Aufträgen und Angeboten Zusammenarbeit mit dem Amt für ge- meindliche Schule eine Präventionskampagne ("Bliib suuber") in allen 6. Primarklassen und auf der Sekundarstufe I durch mit dem Ziel, den zum Teil hemmungslosen Umgang onsmassnahmen (z.B. Deutschkurse) fallen. Damit die angeordneten Massnahmen Wirkung zeigen, werden auf allen Ebenen hohe Professionalität, eine ausreichende personelle Besetzung sowie eine schnelle und konsequente