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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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auf ein zweites Mitglied. 3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen: 1. die Leitung der Hochschule; 2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und sich selbst. § 17 Aufgaben – Grundsätzliche 1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätz- lichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leis- tungsauftrag Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen inner- halb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen. § 51 Inkrafttreten
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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hen Hoch- schule Zentralschweiz. 2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ. Art. 2 Aufnahmekommission 1 Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintrittsprüfung fest und sorgt für die Publikation in allen Konkordatskanto- nen. * Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Teilschulen sind in koordinierender tion an einer Teilschule 1 Der Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zur Immatrikulation an allen Teilschulen der PHZ. 2 … * 8 414.375 3 Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort
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Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
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einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt. 2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt wor den sind Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen; b) die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Geschäf ten Anträge stellen; c) den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung.
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Verordnung über das Schulische Brückenangebot
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über die kantonalen Schulen und nach dem Lernvertrag. 2 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Das Schülerinnen und Schüler sowie Zu- sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule. 3 Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur
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Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
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die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Das Schülerinnen und Schüler sowie Zu- sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule. 3 Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur
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Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
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ven Trimesterziele zu erreichen; 4. fehlende Leistungsbereitschaft; 5. fehlende Achtung gegenüber allen am Schulischen Brückenangebot tätigen Personen, insbesondere Mobbing, jegliche Form von Gewalt, V ndem, rassistischem oder pornogra- fischem Inhalt. § 3 Leichte Fälle 1 Bei leichten Fällen steht allen Lehrpersonen in eigener Verantwortung fol- gende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung mit Meldung ans Schülerin bzw. den betroffenen Schüler anzuhören. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Betei- ligten zu unterzeichnen ist. Zudem wird bei der Lernberaterin bzw. beim Lernberater ein kurzer
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Verordnung über die Fachmittelschule
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kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Schülerinnen und Schüler haben zudem das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Das Schülerinnen und Schüler sowie Zu sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule. 3 Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur
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Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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der Beurkundung von Verträgen über dingli- che Rechte und in Zivilstandssachen, können sie in fast allen Fällen als Ur- kundspersonen tätig sein. 2 Neu ist die Bestimmung, dass die Rechtsanwälte zur Beurkundung einzelnen Urkunden nach dem Schema Nr. xx/19… leicht zitiert werden können. Die Geschäftsnummer soll auf allen Exempla- ren der öffentlichen Urkunde angegeben werden. 5 Bei den Handänderungsverträgen kann die dieselben in gewis- sen Zeitabschnitten binden zu lassen. 3 Hervorzuheben ist, dass die Urkundsperson von allen Beurkundungen Ab- schriften aufzubewahren hat, entgegen den bisherigen Weisungen auch von den Bürgschaften
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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kein Testamentsexekutor bestimmt, wel cher die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen hat, so hat in allen Fällen, wo die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangt worden ist, die Erb schaftsbehörde mit der Eintragung im Grund buch. * a) * … b) * … 31 211.1 2 Gesetzliche Grundpfandrechte gehen allen privatrechtlichen Belastungen vor und stehen unter sich im gleichen Rang. * § 138a * Öffentlichrechtliche * Durchführung der Bereinigung 1 Die Durchführung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens ist auf allen Grundstücken im betroffenen Gebiet nach erfolgter Publikation im Amts blatt im Grundbuch anzumerken
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Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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Qualifikationen. § 9 Dozierende 1 Dozierende sind in der Regel unbefristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt. 2 Dozierende verfügen in der Regel über einen schweizerisch anerkannten Mitarbeitende 1 Wissenschaftliche Mitarbeitende sind in der Regel unbefristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt. 2 Sie verfügen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. § 12 Besondere Mitarbeitende 1 Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende sind befristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt und unterstützen die Dozie renden in ihren Aufgaben. 2 Sie verfügen