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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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kein Testamentsexekutor bestimmt, wel- cher die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen hat, so hat in allen Fällen, wo die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangt worden ist, die Erb- schaftsbehörde mit der Eintragung im Grund- buch. * a) * … b) * … 32 211.1 2 Gesetzliche Grundpfandrechte gehen allen privatrechtlichen Belastungen vor und stehen unter sich im gleichen Rang. * § 138a * Öffentlich-rechtliche * Durchführung der Bereinigung 1 Die Durchführung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens ist auf allen Grundstücken im betroffenen Gebiet nach erfolgter Publikation im Amts- blatt im Grundbuch anzumerken
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414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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über die kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Die Schülerorganisation hat das Recht, in allen Belangen der Schule zu- handen der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Schülerinnen und Schüler sowie Zu- sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule. 8 414.112 4 Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur
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414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
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kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Schülerinnen und Schüler haben zudem das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Das Schülerinnen und Schüler sowie Zu- sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule. 3 Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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h) Querschnittsanwendungen unterstützen Geschäftsprozesse sowie die Büroautomation. Sie werden von allen oder mehreren Behörden ein- gesetzt und wie folgt unterteilt: 1. Standardanwendungen sind handelsübliche bearbeitet werden, ist gleich- zeitig die Datenschutzstelle zu informieren. 3 Die Projektleitung hat bei allen IT-Vorhaben und -Projekten, die im IT- Projektportfolio (§ 14) aufgeführt sind, durch eine zertifizierte inklu- sive Submissions- und Vertragswesen; p) Stellung mindestens einer IT-Teilprojektleitung bei allen IT-Projekten, die im IT-Projektportfolio aufgeführt sind; q) Erarbeitung von Controllingberichten
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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Sinne von § 26 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsgesetzes ausüben. * 6 Die Gesundheitsdirektion nimmt bei allen Inhaberinnen und Inhabern ei- ner Berufsausübungsbewilligung nach erfolgter Bewilligungserteilung Toiletten sowie Zahl- und Warenausga- bestellen sowie deren Zugänge. 3 Als geschlossen gilt jeder in allen Dimensionen rauchundurchlässig be- grenzte Raum. Fenster, Türen, Lüftungsvorrichtungen und dergleichen verpflich- tet, den Kontrollorganen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu allen Einrichtungen zu gewähren sowie Probenahmen zu ermögli- chen. 2 Sie haben ausserordentliche Vorkommnisse
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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h) Querschnittsanwendungen unterstützen Geschäftsprozesse sowie die Büroautomation. Sie werden von allen oder mehreren Behörden ein- gesetzt und wie folgt unterteilt: 1. Standardanwendungen sind handelsübliche bearbeitet werden, ist gleich- zeitig die Datenschutzstelle zu informieren. 3 Die Projektleitung hat bei allen IT-Vorhaben und -Projekten, die im IT- Projektportfolio (§ 14) aufgeführt sind, durch eine zertifizierte inklu- sive Submissions- und Vertragswesen; p) Stellung mindestens einer IT-Teilprojektleitung bei allen IT-Projekten, die im IT-Projektportfolio aufgeführt sind; q) Erarbeitung von Controllingberichten
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411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
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erbringen, wie sie die vorliegende Vereinba- rung vorsieht. 3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die glei- che Rechtsstellung. 2. Beitragsberechtigung Art. 4 Beitragsberechtigte Vereinba- rung vorsieht, 2 411.6 c) sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d) im Trägerschaftsorgan der privaten
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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kein Testamentsexekutor bestimmt, wel- cher die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen hat, so hat in allen Fällen, wo die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangt worden ist, die Erb- schaftsbehörde mit der Eintragung im Grund- buch. * a) * … b) * … 32 211.1 2 Gesetzliche Grundpfandrechte gehen allen privatrechtlichen Belastungen vor und stehen unter sich im gleichen Rang. * § 138a * Öffentlich-rechtliche * Durchführung der Bereinigung 1 Die Durchführung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens ist auf allen Grundstücken im betroffenen Gebiet nach erfolgter Publikation im Amts- blatt im Grundbuch anzumerken
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1711.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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die gesuchstellenden Personen über die vorhandenen Dokumente zu informieren. Verfahren In praktisch allen Gesetzen wird bestimmt, dass Akteneinsichtsgesuche rasch zu behandeln sind (Art. 12 BGÖ: 20 Tage mit Auftrag gegebene flächendeckende Einrichtung einer elektronischen Geschäftsver- waltung. Nicht in allen Gemeinden dürften die Vorgaben des Archivgesetzes – die auch für den Vollzug des Öffentlichkeitsprinzips ist deshalb von grosser Bedeutung, weil die Auslagerung öffentlicher Aufgaben in letzter Zeit auf allen Ebenen erheblich zugenommen hat. Aus der Sicht der Bürgerinnen und Bürger kann der Zugang zu amtlichen
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1766.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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der Planung des weiteren Ausbaus der S-Bahn Zürich, der 4. Teilergänzung (4. TE), begonnen. Wie bei allen Planungen ist auch bei der S-Bahn Zürich prägend, dass die Nachfra- ge im öffentlichen Verkehr un Tunnelröhre und/oder Fluchtstollen) beinhalten sollten. 4.3. Beschlüsse zum ZBT II Im Unterschied zu allen anderen in der Schweiz zur Diskussion stehenden Bahnprojekten wur- de der ZBT II in zwei Volksabstimmungen welche in etwa entlang den bisherigen einspurigen Albis- und Zimmerbergtunnels gebaut würden. Allenfalls könnte auch noch die bereits errichtete unterirdische Abzweigungsstelle bei Thalwil Richtung Horgen