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1923.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Amt über ein Qualitätsmanagementsystem (QMS). Es bestehe eine elektronische Geschäftskontrolle mit allen fallrelevanten Angaben, welche zweimal jährlich an den Direkt i- onsvorsteher gehe. Weiter erfolge wöchentlich, zum Teil zweimal wöchentlich Rapporte. Daneben gebe es wöchentl i- che Sitzungen mit allen Amtsleitern. Natürlich könne man sagen, der Informationsfluss sei eine Selbstverständlichkeit. Aber vertritt die Ansicht, dass sich der R e- gierungsrat direktionsübergreifend und systematisch mit allen relevanten Risiken (Gefahren und Chancen) zu befassen hat, was heute, wie die Beratung zur Änderung
1924.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
bei Auffäl- ligkeiten auch proaktiv handeln können und zwar über alle Direktionen hinweg und auf allen Stufen, also auch bei Amtsleitenden und Generalsekretärinnen und Generalsekretären. Zu 4. Wer in einem ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tä- tigkeit bekannt werden, mit allen sachdienlichen Angaben zur Anzeige bringen. Grundsätzlich besteht in einer öffentlichen Verwaltung zu nehmen. Gemäss aktueller Praxis berät und unterstützt das Personalamt die Füh- rungskräfte in allen Angelegenheiten betreffend das Personal, so auch im Bereich der Gesund- heitsvorsorge. Werden bei
1925.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
bei Auffäl- ligkeiten auch proaktiv handeln können und zwar über alle Direktionen hinweg und auf allen Stufen, also auch bei Amtsleitenden und Generalsekretärinnen und Generalsekretären. Zu 4. Wer in einem ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tä- tigkeit bekannt werden, mit allen sachdienlichen Angaben zur Anzeige bringen. Grundsätzlich besteht in einer öffentlichen Verwaltung zu nehmen. Gemäss aktueller Praxis berät und unterstützt das Personalamt die Füh- rungskräfte in allen Angelegenheiten betreffend das Personal, so auch im Bereich der Gesund- heitsvorsorge. Werden bei
1938.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
überwiesen. Seite 6/21 1984.1/1662.4/1725.2/1938.2 - 13579 2. Die Motionsanliegen Wie gesagt, es geht bei allen drei Vorstössen um die polizeiliche Aufgabenerfüllung im Ver- hältnis zum Personalbestand der Zuger ist richtig so. Gemäss unserer Verfassung ist der Regierungsrat "mit der Staats- verwaltung … in allen Teilen beauftragt"6. Es ist somit Sache des Regierungsrats, die Verwal- tung – und damit auch die Sachbeschädigungen, Raub, Überfall): 80 % der Einsätze in maximal 10 Minuten; nicht über 15 Minuten In allen übrigen Fällen, in welche keine eigentliche Dringlichkeit gegeben ist (z.B. Unfälle ohne Verletzte
1963.2 - Antwort des Regierungsrates
Auch müssten die obligatorischen Schwimm- und Turnstun- den sowie die Klassenlager grundsätzlich von allen Schülerinnen und Schülern besucht wer- den. Diesbezüglich, aber auch bezüglich der Frage der religiösen (Art. 62 in Verb. mit Art. 19 der Bundesverfassung; BV; SR 101) stehen die öffentlichen Schulen allen offen, unabhängig von Glauben oder Weltanschauung. Gleichzei- tig sind die Schülerinnen und Schüler bei denen es zu Anfra- gen oder Gesuchen gekommen ist, wurden nach einlässlichen Gesprächen mit allen Betroffe- nen jeweils Lösungen gefunden. Der Regierungsrat sieht deshalb keinen Bedarf für den Erlass
1913.2 - Antwort des Regierungsrates
Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obliga- torischen Schule (HarmoS-Konkordat) in allen Zentralschweizer Kantone den klaren Volkswille missachten und "über die Hintertür" Teilprojekte davon September 2009 mit 16'810 (49,9%) Ja-Stimmen zu 16'883 (50,1%) Nein-Stimmen knapp abgelehnt. Wie bei allen anderen Wahlen- und Abstimmungen, ist es für den Regierungsrat ei- ne Selbstverständlichkeit, dass
1991.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Auflösung des Konkordats betreffend die Schweizeri- sche Hochschule für Landwirtschaft zusammen mit allen anderen Schweizer Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein, da die Hochschule per 2012 vom Kanton des Konkordats 6. Finanzielle Auswirkungen 7. Antrag 1. In Kürze Der Kanton Zug will zusammen mit allen anderen Schweizer Kantonen das Konkordat für die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft in Hochschule für Landwirtschaft (SHL) in Zollikofen wird seit 1964 im Rah- men eines Konkordates von allen Kantonen der Schweiz und vom Fürstentum Liechtenstein getragen. Seit 1997 ist sie der Berner Fach
2002.3a - Synoptische Darstellung
Überführung in das Privatvermö- gen. 3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäfts- betrieb nicht von allen Erbenden fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reser- ven auf Gesuch der den Betrieb überneh- Selbstanzeige nach § 204 Abs. 3 oder § 210bis Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Die- se Bestimmung Selbstanzeige we- gen Veruntreuung der Quellensteuer vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quel- lensteuer begangen wurden.
2002.9 - Volksabstimmung am 27. November 2011 (Behördenreferendum)
als Überführung in das Privatvermögen. 3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbenden fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übe Selbstanzeige nach § 204 Abs. 3 oder § 210bis Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestim- Selbstanzeige wegenVeruntreuung der Quellensteu- er vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese
2002.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
als Überführung in das Privatvermögen. 3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erbenden fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übe Selbstanzeige nach § 204 Abs. 3 oder § 210bis Abs. 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestim- Selbstanzeige wegenVeruntreuung der Quellensteu- er vor, so wird auch von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck der Veruntreuung der Quellensteuer begangen wurden. Diese

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