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414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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auf ein zweites Mitglied. 3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen: 1. die Leitung der Hochschule; 2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und sich selbst. § 17 Aufgaben – Grundsätzliche 1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätz- lichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leis- tungsauftrag Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen inner- halb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen. § 51 Inkrafttreten
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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h) Querschnittsanwendungen unterstützen Geschäftsprozesse sowie die Büroautomation. Sie werden von allen oder mehreren Behörden ein- gesetzt und wie folgt unterteilt: 1. Standardanwendungen sind handelsübliche bearbeitet werden, ist gleichzeitig die Datenschutzstelle zu informieren. 3 Die Projektleitung hat bei allen IT-Vorhaben und -Projekten, die im IT- Projektportfolio (§ 14) aufgeführt sind, durch eine zertifizierte inklu- sive Submissions- und Vertragswesen; p) Stellung mindestens einer IT-Teilprojektleitung bei allen IT- Projekten, die im IT-Projektportfolio aufgeführt sind; q) Erarbeitung von Controllingberichten
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414.375 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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hen Hoch- schule Zentralschweiz. 2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ. Art. 2 Aufnahmekommission 1 Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintrittsprüfung fest und sorgt für die Publikation in allen Konkordatskanto- nen. * Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Teilschulen sind in koordinierender tion an einer Teilschule 1 Der Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zur Immatrikulation an allen Teilschulen der PHZ. 2 … * 8 414.375 3 Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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Sinne von § 26 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsgesetzes ausüben. * 6 Die Gesundheitsdirektion nimmt bei allen Inhaberinnen und Inhabern ei- ner Berufsausübungsbewilligung nach erfolgter Bewilligungserteilung Toiletten sowie Zahl- und Warenausga- bestellen sowie deren Zugänge. 3 Als geschlossen gilt jeder in allen Dimensionen rauchundurchlässig be- grenzte Raum. Fenster, Türen, Lüftungsvorrichtungen und dergleichen verpflich- tet, den Kontrollorganen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu allen Einrichtungen zu gewähren sowie Probenahmen zu ermögli- chen. 2 Sie haben ausserordentliche Vorkommnisse
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411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
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erbringen, wie sie die vorliegende Vereinba- rung vorsieht. 3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die glei- che Rechtsstellung. 2. Beitragsberechtigung Art. 4 Beitragsberechtigte Vereinba- rung vorsieht, 2 411.6 c) sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d) im Trägerschaftsorgan der privaten
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211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
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kein Testamentsexekutor bestimmt, wel- cher die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen hat, so hat in allen Fällen, wo die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangt worden ist, die Erb- schaftsbehörde mit der Eintragung im Grund- buch. * a) * … b) * … 32 211.1 2 Gesetzliche Grundpfandrechte gehen allen privatrechtlichen Belastungen vor und stehen unter sich im gleichen Rang. * § 138a * Öffentlich-rechtliche * Durchführung der Bereinigung 1 Die Durchführung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens ist auf allen Grundstücken im betroffenen Gebiet nach erfolgter Publikation im Amts- blatt im Grundbuch anzumerken
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbe- werbsabreden und Korruption; c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter; d) er verzichtet auf Abgebotsrunden; im Proto- koll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhal- ten sind. 4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Ein- sicht in das Protokoll gewährt. 21 dung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzei- gen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
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414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
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kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Schülerinnen und Schüler haben zudem das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Das Schülerinnen und Schüler sowie Zu- sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule. 3 Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur
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414.18 - Verordnung über das Schulische Brückenangebot
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über die kantonalen Schulen und nach dem Lernvertrag. 2 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Das Schülerinnen und Schüler sowie Zu- sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule. 3 Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur
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223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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der Beurkundung von Verträgen über dingli- che Rechte und in Zivilstandssachen, können sie in fast allen Fällen als Ur- kundspersonen tätig sein. 2 Neu ist die Bestimmung, dass die Rechtsanwälte zur Beurkundung einzelnen Urkunden nach dem Schema Nr. xx/19… leicht zitiert werden können. Die Geschäftsnummer soll auf allen Exempla- ren der öffentlichen Urkunde angegeben werden. 5 Bei den Handänderungsverträgen kann die dieselben in gewis- sen Zeitabschnitten binden zu lassen. 3 Hervorzuheben ist, dass die Urkundsperson von allen Beurkundungen Ab- schriften aufzubewahren hat, entgegen den bisherigen Weisungen auch von den Bürgschaften