Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6889 Inhalte gefunden
414.362 - Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
auf ein zweites Mitglied. 3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu allen Sitzungen beigezogen: 1. die Leitung der Hochschule; 2. eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und sich selbst. § 17 Aufgaben – Grundsätzliche 1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätz- lichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den Leis- tungsauftrag Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen inner- halb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen. § 51 Inkrafttreten
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
h) Querschnittsanwendungen unterstützen Geschäftsprozesse sowie die Büroautomation. Sie werden von allen oder mehreren Behörden ein- gesetzt und wie folgt unterteilt: 1. Standardanwendungen sind handelsübliche bearbeitet werden, ist gleichzeitig die Datenschutzstelle zu informieren. 3 Die Projektleitung hat bei allen IT-Vorhaben und -Projekten, die im IT- Projektportfolio (§ 14) aufgeführt sind, durch eine zertifizierte inklu- sive Submissions- und Vertragswesen; p) Stellung mindestens einer IT-Teilprojektleitung bei allen IT- Projekten, die im IT-Projektportfolio aufgeführt sind; q) Erarbeitung von Controllingberichten
414.375 - Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
hen Hoch- schule Zentralschweiz. 2 Ein Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zum Studium an allen Teilschulen der PHZ. Art. 2 Aufnahmekommission 1 Die Verantwortlichen für die Aufnahmeverfahren an Eintrittsprüfung sowie für die Durchführung der Eintrittsprüfung fest und sorgt für die Publikation in allen Konkordatskanto- nen. * Art. 4 Information der Öffentlichkeit 1 Die Teilschulen sind in koordinierender tion an einer Teilschule 1 Der Aufnahmeentscheid berechtigt grundsätzlich zur Immatrikulation an allen Teilschulen der PHZ. 2 … * 8 414.375 3 Melden sich an einer Teilschule mehr Studierende an, als dort
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
Sinne von § 26 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsgesetzes ausüben. * 6 Die Gesundheitsdirektion nimmt bei allen Inhaberinnen und Inhabern ei- ner Berufsausübungsbewilligung nach erfolgter Bewilligungserteilung Toiletten sowie Zahl- und Warenausga- bestellen sowie deren Zugänge. 3 Als geschlossen gilt jeder in allen Dimensionen rauchundurchlässig be- grenzte Raum. Fenster, Türen, Lüftungsvorrichtungen und dergleichen verpflich- tet, den Kontrollorganen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu allen Einrichtungen zu gewähren sowie Probenahmen zu ermögli- chen. 2 Sie haben ausserordentliche Vorkommnisse
411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
erbringen, wie sie die vorliegende Vereinba- rung vorsieht. 3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die glei- che Rechtsstellung. 2. Beitragsberechtigung Art. 4 Beitragsberechtigte Vereinba- rung vorsieht, 2 411.6 c) sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d) im Trägerschaftsorgan der privaten
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
kein Testamentsexekutor bestimmt, wel- cher die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen hat, so hat in allen Fällen, wo die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangt worden ist, die Erb- schaftsbehörde mit der Eintragung im Grund- buch. * a) * … b) * … 32 211.1 2 Gesetzliche Grundpfandrechte gehen allen privatrechtlichen Belastungen vor und stehen unter sich im gleichen Rang. * § 138a * Öffentlich-rechtliche * Durchführung der Bereinigung 1 Die Durchführung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens ist auf allen Grundstücken im betroffenen Gebiet nach erfolgter Publikation im Amts- blatt im Grundbuch anzumerken
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbe- werbsabreden und Korruption; c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter; d) er verzichtet auf Abgebotsrunden; im Proto- koll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhal- ten sind. 4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Ein- sicht in das Protokoll gewährt. 21 dung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzei- gen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
kantonalen Schulen und nach der Schulordnung. 2 Schülerinnen und Schüler haben zudem das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Das Schülerinnen und Schüler sowie Zu- sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule. 3 Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur
414.18 - Verordnung über das Schulische Brückenangebot
über die kantonalen Schulen und nach dem Lernvertrag. 2 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge zu stellen. § 3 Unterrichtszeit 1 Das Schülerinnen und Schüler sowie Zu- sammenarbeit im Lehrerkollegium, mit Erziehungsberechtigten und allen an der Ausbildung Beteiligten; b) Mitarbeit bei der Gestaltung des Schullebens, Mitwirkung bei der Gestaltung des Unterrichts und mit Fragen der Organisation der Schule. 3 Die Konferenz hat das Recht, in allen Belangen der Schule zuhanden der zuständigen Instanzen Anträge an die Direktion für Bildung und Kultur
223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
der Beurkundung von Verträgen über dingli- che Rechte und in Zivilstandssachen, können sie in fast allen Fällen als Ur- kundspersonen tätig sein. 2 Neu ist die Bestimmung, dass die Rechtsanwälte zur Beurkundung einzelnen Urkunden nach dem Schema Nr. xx/19… leicht zitiert werden können. Die Geschäftsnummer soll auf allen Exempla- ren der öffentlichen Urkunde angegeben werden. 5 Bei den Handänderungsverträgen kann die dieselben in gewis- sen Zeitabschnitten binden zu lassen. 3 Hervorzuheben ist, dass die Urkundsperson von allen Beurkundungen Ab- schriften aufzubewahren hat, entgegen den bisherigen Weisungen auch von den Bürgschaften

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch