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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
schulen Beiträge an die Ausbildungskosten. 2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinba- rungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fa gkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Mili- tärdienst, e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet
Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
beratend zur Seite, 5 414.363 b) stimmt die Koordination, Kommunikation und Kooperation zwischen allen an Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleitungs-Projekten Be- teiligten ab und vertritt deren Interessen Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsleitung. 2 Die Institutskonferenz setzt sich aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern sowie der Institutsleitung zusammen. Sie a) berät die Geschäf
Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzube- zahlen ist. f) Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeinde- steuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten Dritter. recht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar. Art. 37 1 Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder. 9. Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
Verordnung zum Schulgesetz
Aufgaben 1 Der Schularzt hat folgende Aufgaben: a) er berät die Schulbehörden und die Lehrerschaft in allen die Schule belangenden Fragen der Gesundheitspflege und der Präventivmedizin; b) * er überwacht den ist die kantonale Dokumentations­ und Verleih­ stelle für schulische Medien. 11 412.111 2 Es steht allen Lehrpersonen der Schulen im Kanton Zug, den gemeindli­ chen und kantonalen Schulbehörden, den zugerischen bei Privatschulungen. Sie beantragt der Direktion für Bildung und Kultur aufgrund der Ergebnisse allenfalls notwendige Massnahmen. Sie * a) prüft insbesondere die Gleichwertigkeit der Angebote der einzelnen
Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
serhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen. 2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusam- men. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfah- rungen weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen. 3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten. 2 861.52 Art. 3 * Ausnahmen 1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
der gemeinsamen Trägerschaft sicher. 2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Träger- kantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen. Art. 15 Geschäftsprüfung 1 Bei Verträgen durch Verhand- lung oder Vermittlung beizulegen. 7 914.2 2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu för- dern. 2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt. Art. 2 Anwendungsbereich 1 Das Konkordat bezieht sich auf alle öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können. 1) SR 101 GS 19, 171 1 752.5 2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Art. 67 ff. der
Reglement über die Brückenangebote
auswärtige Projekttage und dgl.); 4 414.185 § 15 Leichte Verstösse 1 Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung Lernende bzw. der betroffene Ler­ nende anzuhören. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Betei­ ligten zu unterzeichnen ist. Zudem wird beim Coach bzw. bei der Lernbera­ terin/beim Lernberater
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
werden ihre Unterschriften von allen Wahlvorschlägen für diese Wahlart gestrichen. Das ist den Vertreterinnen oder Vertretern des Wahlvorschlags mitzuteilen, damit allenfalls Ersatzunterschriften beigebracht als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er von der Gemeinde­ kanzlei unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. 2 Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen
Submissionsverordnung (SubV)
Verfahren gewährt. 2 Wichtige Auskünfte an eine Anbieterin oder einen Anbieter müssen gleichzeitig auch allen anderen mitgeteilt werden. § 17 Vertraulichkeit und Urheberrechte 1 Eingereichte Unterlagen müssen und die Preise der Angebote sowie allfälliger Angebotsvarianten oder Teilangebote festzuhalten. 4 Allen Anbieterinnen und Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in dieses Protokoll

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