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Verordnung zum EG Entsendegesetz
Einigungsamt Kollektivstreitig- keiten über das Arbeitsverhältnis a) in allen dem Arbeitsgesetz2) unterstellten Betrieben; b) in allen übrigen Betrieben mit mindestens 100 Arbeitnehmenden. § 3 1 Diese Verordnung
Geschäftsordnung des Obergerichts
des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nach- zukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann. b) Gelöbnisformel: des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissen- haft nachzukommen. § 2 Plenum 1 Das Plenum hat folgende Aufgaben: a)
Geschäftsordnung des Kantonsgerichts
des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 3 Die Gelöbnisformel des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzu­ kommen.» § 2 Plenum 1 Das Plenum hat folgende Aufgaben: a)
Geschäftsordnung des Strafgerichts
des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 3 Gelöbnisformel: «Ich des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzukommen.» § 2 Plenum 1 Das Gericht erledigt unter Mitwirkung
Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
Prüfungen erfolgt in Absprache mit der Fach- lehrperson. § 11 Notenskala 1 Die Leistungen werden in allen Fächern mit den Noten von 6,0 bis 1,0 be- wertet. 6,0 ist die beste, 1,0 ist die schlechteste Note Mittelschulen geregelt. § 13 Bestehensnorm 1 Das Handelsdiplom wird erteilt, wenn a) der Durchschnitt aus allen Noten (= Gesamtnote) mindestens den Wert von 4,0 erreicht; b) nicht mehr drei Fachnoten ungenügend
Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 3 Die Gelöbnisformel Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nach- zukommen.» § 2 Gesamtkommission 1 Der Gesamtkommission obliegen
Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Stufenprofil 1 Der Studiengang Kindergarten/Unterstufe bildet Studierende für den Un­ terricht in allen unterrichtsrelevanten Fächern und Fachbereichen aus. Das Fach Englisch kann fakultativ im Rahmen des Wahlstudiums studiert wer­ den. * 2 Der Studiengang Primarstufe bildet Studierende für den Unterricht in allen unterrichtsrelevanten Fächern aus. Eine Fremdsprache kann abgewählt wer­ den. Auf Antrag bei der
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Gemeindebehörden und Kommissionen sowie die gemeindlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben vor allen Instanzen in den Ausstand zu treten bei der Vorbereitung, Behandlung und Erledigung von Geschäften Gemeindeschreiber. 2 Der Gemeinderat ist selbstständig zur Wahrung der Interessen der Gemeinde vor allen Gerichten und anderen Behörden befugt, insbesondere zur Erhebung von Klagen und Beschwerden sowie 2. die wesentlichen Leistungen, gegliedert in mehrere Leistungsgruppen; 3. die Leistungs­ und allenfalls die Wirkungsziele; 4. die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung. 3 Die Leistungsaufträge werden
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz
Aufgaben 1 Der Schularzt hat folgende Aufgaben: a) er berät die Schulbehörden und die Lehrerschaft in allen die Schule belangenden Fragen der Gesundheitspflege und der Präventivmedizin; b) * er überwacht den ist die kantonale Dokumentations- und Verleih- stelle für schulische Medien. 11 412.111 2 Es steht allen Lehrpersonen der Schulen im Kanton Zug, den gemeindli- chen und kantonalen Schulbehörden, den zugerischen bei Privatschulungen. Sie beantragt der Direktion für Bildung und Kultur aufgrund der Ergebnisse allenfalls notwendige Massnahmen. Sie * a) prüft insbesondere die Gleichwertigkeit der Angebote der einzelnen
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Gemeindebehörden und Kommissionen sowie die gemeindlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben vor allen Instanzen in den Ausstand zu treten bei der Vorbereitung, Behandlung und Erledigung von Geschäften Gemeindeschreiber. 2 Der Gemeinderat ist selbstständig zur Wahrung der Interessen der Gemein- de vor allen Gerichten und anderen Behörden befugt, insbesondere zur Er- hebung von Klagen und Beschwerden sowie 2. die wesentlichen Leistungen, gegliedert in mehrere Leistungsgruppen; 3. die Leistungs- und allenfalls die Wirkungsziele; 4. die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung. 3 Die Leistungsaufträge werden

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