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3117.1 - Antwort des Regierungsrats
erfahren zu können. Könnte unter dem Motto „besser nur kurz als gar nicht“ nicht auch der Kanton Zug nun allen Klassen den Präsenzunterricht erlauben, entweder in ganzen Klassen oder auch im Halbklassenverband organisierten Lernenden teilweise stark geöffnet hat. Wäre es aus pädagogischer Sicht somit nicht besser, allen Klassen die Rückkehr in den Prä- senzunterricht zu ermöglichen auch wenn dies „nur“ für drei Wochen icht für alle postobligatorischen Klassen- stufen zur Risikomilderung einer allfälligen Ansteckung allenfalls grosszügige Ausnah - meregelungen gefunden werden für Familien, bei denen ein Familienmitglied
3122.2 - Antwort des Regierungsrats
Vermittlung des Zuger Kunstschaffens (Objekte der kantonalen Kunstsammlung ste- hen grundsätzlich allen Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung und den Stellen mit Leistungsauftrag zur Ausleihe zur Verfügung e verschoben wurden, behalten ihre Gültigkeit. Es gilt die übliche lnformationspflicht gegenüber allen beteiligten Förderstellen. Eine beantragte Zusatzförderung des verschobenen Angebots (zum Beispiel
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
gungen, auswärtige Projekttage und dgl.); § 15 Leichte Verstösse 1 Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung Lernende bzw. der betroffene Ler- nende anzuhören. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Betei- ligten zu unterzeichnen ist. Zudem wird beim Coach bzw. bei der Lernbera- terin/beim Lernberater
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
§ 3 Profil * 1 Der Studiengang Kindergarten/Unterstufe bildet Studierende für den Un- terricht in allen unterrichtsrelevanten Fächern und Fachbereichen aus. Das Fach Englisch kann fakultativ im Rahmen des ierten Variante ("pi"). * 3 Der Studiengang Primarstufe bildet Studierende für den Unterricht in allen unterrichtsrelevanten Fächern aus. Eine Fremdsprache kann abgewählt wer- den. Auf Antrag bei der
414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
3 mit umfassenden Führungsaufgaben verbunden und für spezifische Positionen bzw. Funktionen (in allen Leistungsbereichen) vorgesehen sind. - Die Anforderungen an Mitglieder der Hochschulleitung sich -controlling (in FE, Curriculums-, Hochschulentwicklung) - (Weiter-)Entwicklung von Angeboten in allen Leistungsbereichen sowie der disziplinären Fachlichkeit - Fachliche Publikationen und Referatstätigkeit
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
werden ihre Unterschriften von allen Wahlvorschlägen für diese Wahlart gestrichen. Das ist den Vertreterinnen oder Vertretern des Wahlvorschlags mitzuteilen, damit allenfalls Ersatzunterschriften beigebracht als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er von der Gemeinde- kanzlei unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. 2 Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen
161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nach- zukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann. b) Gelöbnisformel: des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissen- haft nachzukommen. § 2 Plenum 1 Das Plenum hat folgende Aufgaben: a)
3294.2 - Antwort des Regierungsrats
aufwandbesteuerten Personen. Demnach stieg der Anteil der in Zug aufwandbesteuerten Personen gemessen an allen in der Schweiz derart besteuerten Personen in den letzten 12 Jahren um 1 Prozentpunkt von 2 Prozent dem Embargogesetz (SR 946.231) strafbar ma- chen. 8. a) Hat die eidgenössische Steuerverwaltung bei allen Personen, die im Kanton Zug der Pauschalbesteuerung unterliegen, ihr Einverständnis dazu gegeben? wie auch zusammen besteuerte Personenge- meinschaften (Ehepaare und eingetragene Partnerschaften, allenfalls zusammen mit minder- jährigen Kindern) aufgeführt, wobei letztere als ein Steuersubjekt gezählt
3333.2 - Antrag des Regierungsrats (Personalgesetz)
steht Anspruch auf Besoldung Lohn vom 1. August bis 31. Januar bzw. 1. Febru- ar bis 31. Juli. 3 In allen anderen Fällen beginnt der Besoldungsanspruch mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit und endet Beendigung, wo- bei Anspruch auf finanzielle Abgeltung entsprechend dem Anteil Ferientage be- steht. 3 In allen anderen Fällen beginnt der BesoldungsanspruchLohnanspruch mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit
3273.1 - Postulatstext
gezeigt, dass die Erfahrungen positiv sind und das Kursangebot zur Förderung von Grundkompetenzen von allen sehr ge- schätzt wird. Die erreichte Zielgruppe ist sehr heterogen in Bezug auf das Alter, den Erwerbs- Erwerbs- status und den Bildungsabschluss, was zeigt, dass mangelnde Grundkompetenzen in allen so- zialen Schichten ein Thema sind. Die Mehrheit der Gutscheinempfängerinnen und -empfänger im Kanton Luzern

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