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414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
schulen Beiträge an die Ausbildungskosten. 2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinba- rungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fa gkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Mili- tärdienst, e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet
414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
abgelegt wird, ent- spricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prü- fungsnote. In allen andern Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote. 2 Die Erfahrungsnote ergibt sich aufgrund der Leistungen Abschlusses 1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig: a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht; b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; und c) die Summe der
411.5 - Interkantonale Universitätsvereinbarung
Die Universitätskantone gewähren den Studierenden, Studienanwärterin- nen und Studienanwärtern aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons. Art. 4 Unive Zulassungsbeschränkungen geniessen die Studienanwärterin- nen, Studienanwärter und Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Universitätskantons. 2 Erlässt
414.134 - Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie)
134 § 2 Promotion bei Schülerinnen und Schülern, welche nicht einer Abschlussklasse angehören 1 Bei allen Schülerinnen und Schülern, welche nicht einer Abschlussklasse angehören, wird die Promotion (sowohl Dieser kann geprüft wer- den. § 3 Promotion bei Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen 1 Allen Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen wird per Ende des Schuljahrs 2019/20 ein Zeugnis gemäss Es werden folglich auch allfällige Leistungsbe- urteilungen aus dem Fernunterricht oder aus dem allenfalls wiederaufge- nommenen Regelunterricht in die Zeugnisnoten eingerechnet. 3 Leistungsbewertungen
213.53 - Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
des Publikumsverkehrs; 6. Führung des Rechnungswesens des KES; 7. Unterstützung der Amtsleitung in allen administrativen Amtsgeschäf- ten. § 21 Sitzungen 1 Die abteilungsinternen Sitzungen sowie die Sit Fachperson der KE- SUD delegieren. 11. Beschlussfassung § 39 Zuständigkeit 1 Die Kammern entscheiden in allen kindes- und erwachsenenschutzrechtli- chen Verfahren. Vorbehalten bleiben Entscheidungen der Mitglieder
414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
3 mit umfassenden Führungsaufgaben verbunden und für spezifische Positionen bzw. Funktionen (in allen Leistungsbereichen) vorgesehen sind. - Die Anforderungen an Mitglieder der Hochschulleitung sich -controlling (in FE, Curriculums-, Hochschulentwicklung) - (Weiter-)Entwicklung von Angeboten in allen Leistungsbereichen sowie der disziplinären Fachlichkeit - Fachliche Publikationen und Referatstätigkeit
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
§ 3 Profil * 1 Der Studiengang Kindergarten/Unterstufe bildet Studierende für den Un- terricht in allen unterrichtsrelevanten Fächern und Fachbereichen aus. Das Fach Englisch kann fakultativ im Rahmen des ierten Variante ("pi"). * 3 Der Studiengang Primarstufe bildet Studierende für den Unterricht in allen unterrichtsrelevanten Fächern aus. Eine Fremdsprache kann abgewählt wer- den. Auf Antrag bei der
162.32 - Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 3 Die Gelöbnisformel Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nach- zukommen.» § 2 Gesamtkommission 1 Der Gesamtkommission obliegen
162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» * 3 Die Gelöbnisformel Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nach- zukommen.» * § 2 Wahl des Vizepräsidenten 1 Das Verwaltungsgericht Geschäfte. § 17 Einberufung des Gerichtes 1 Der Präsident versammelt das Gericht und ergänzt es allenfalls durch Ersatzleute. 6) BGS 161.113 6 162.11 § 18 Leitung des Verfahrens 1 Der Präsident trifft die
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Unterschriften von allen Wahlvorschlägen für diese Wahlart gestrichen. * 4 Mangelhafte Unterzeichnungen sind den Vertreterinnen oder Vertretern des Wahlvorschlags mitzuteilen, damit allenfalls Ersatzunterschriften als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er von der Gemeinde- kanzlei unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. 2 Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen

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