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414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
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schulen Beiträge an die Ausbildungskosten. 2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinba- rungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fa gkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Mili- tärdienst, e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet
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414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
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abgelegt wird, ent- spricht die Note dem arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prü- fungsnote. In allen andern Fächern entspricht sie der Erfahrungsnote. 2 Die Erfahrungsnote ergibt sich aufgrund der Leistungen Abschlusses 1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig: a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht; b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind; und c) die Summe der
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411.5 - Interkantonale Universitätsvereinbarung
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Die Universitätskantone gewähren den Studierenden, Studienanwärterin- nen und Studienanwärtern aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons. Art. 4 Unive Zulassungsbeschränkungen geniessen die Studienanwärterin- nen, Studienanwärter und Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Universitätskantons. 2 Erlässt
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414.134 - Promotionsordnung für die kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug (COVID-19-Pandemie)
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134 § 2 Promotion bei Schülerinnen und Schülern, welche nicht einer Abschlussklasse angehören 1 Bei allen Schülerinnen und Schülern, welche nicht einer Abschlussklasse angehören, wird die Promotion (sowohl Dieser kann geprüft wer- den. § 3 Promotion bei Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen 1 Allen Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen wird per Ende des Schuljahrs 2019/20 ein Zeugnis gemäss Es werden folglich auch allfällige Leistungsbe- urteilungen aus dem Fernunterricht oder aus dem allenfalls wiederaufge- nommenen Regelunterricht in die Zeugnisnoten eingerechnet. 3 Leistungsbewertungen
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213.53 - Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
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des Publikumsverkehrs; 6. Führung des Rechnungswesens des KES; 7. Unterstützung der Amtsleitung in allen administrativen Amtsgeschäf- ten. § 21 Sitzungen 1 Die abteilungsinternen Sitzungen sowie die Sit Fachperson der KE- SUD delegieren. 11. Beschlussfassung § 39 Zuständigkeit 1 Die Kammern entscheiden in allen kindes- und erwachsenenschutzrechtli- chen Verfahren. Vorbehalten bleiben Entscheidungen der Mitglieder
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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3 mit umfassenden Führungsaufgaben verbunden und für spezifische Positionen bzw. Funktionen (in allen Leistungsbereichen) vorgesehen sind. - Die Anforderungen an Mitglieder der Hochschulleitung sich -controlling (in FE, Curriculums-, Hochschulentwicklung) - (Weiter-)Entwicklung von Angeboten in allen Leistungsbereichen sowie der disziplinären Fachlichkeit - Fachliche Publikationen und Referatstätigkeit
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414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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§ 3 Profil * 1 Der Studiengang Kindergarten/Unterstufe bildet Studierende für den Un- terricht in allen unterrichtsrelevanten Fächern und Fachbereichen aus. Das Fach Englisch kann fakultativ im Rahmen des ierten Variante ("pi"). * 3 Der Studiengang Primarstufe bildet Studierende für den Unterricht in allen unterrichtsrelevanten Fächern aus. Eine Fremdsprache kann abgewählt wer- den. Auf Antrag bei der
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162.32 - Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
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Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» 3 Die Gelöbnisformel Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nach- zukommen.» § 2 Gesamtkommission 1 Der Gesamtkommission obliegen
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.» * 3 Die Gelöbnisformel Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nach- zukommen.» * § 2 Wahl des Vizepräsidenten 1 Das Verwaltungsgericht Geschäfte. § 17 Einberufung des Gerichtes 1 Der Präsident versammelt das Gericht und ergänzt es allenfalls durch Ersatzleute. 6) BGS 161.113 6 162.11 § 18 Leitung des Verfahrens 1 Der Präsident trifft die
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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Unterschriften von allen Wahlvorschlägen für diese Wahlart gestrichen. * 4 Mangelhafte Unterzeichnungen sind den Vertreterinnen oder Vertretern des Wahlvorschlags mitzuteilen, damit allenfalls Ersatzunterschriften als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er von der Gemeinde- kanzlei unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. 2 Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen