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914.2 - Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
der gemeinsamen Trägerschaft sicher. 2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Träger- kantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen. Art. 15 Geschäftsprüfung 1 Bei Verträgen durch Verhand- lung oder Vermittlung beizulegen. 7 914.2 2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung
752.5 - Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu för- dern. 2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt. Art. 2 Anwendungsbereich 1 Das Konkordat bezieht sich auf alle öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden kön- nen. 1) SR 101 GS 19, 171 1 752.5 2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Art. 67 ff. der
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
Schullei- tung, die Lehrpersonen, die Erziehungsberechtigten sowie die Schüle- rinnen und Schüler in allen die Schule belangenden Fragen der Ge- sundheitspflege sowie der Sozial- und Präventivmedizin; b) * Zentrum ist die kantonale Dokumentations- und Verleih- stelle für schulische Medien. 2 Es steht allen Lehrpersonen der Schulen im Kanton Zug, den gemeindli- chen und kantonalen Schulbehörden, den zugerischen bei Privatschulungen. Sie beantragt der Direktion für Bildung und Kultur aufgrund der Ergebnisse allenfalls notwendige Massnahmen. Sie * a) prüft insbesondere die Gleichwertigkeit der Angebote der einzelnen
412.116 - Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
Prüfungen erfolgt in Absprache mit der Fachlehrperson. § 11 Notenskala 1 Die Leistungen werden in allen Fächern mit den Noten von 6,0 bis 1,0 be- wertet. 6,0 ist die beste, 1,0 ist die schlechteste Note Mittelschulen geregelt. § 13 Bestehensnorm 1 Das Handelsdiplom wird erteilt, wenn a) der Durchschnitt aus allen Noten (= Gesamtnote) mindestens den Wert von 4,0 erreicht; b) nicht mehr drei Fachnoten ungenügend
834.211 - Verordnung zum EG Entsendegesetz
Einigungsamt Kollektivstreitig- keiten über das Arbeitsverhältnis a) in allen dem Arbeitsgesetz2) unterstellten Betrieben; b) in allen übrigen Betrieben mit mindestens 100 Arbeitnehmenden. § 3 1 Diese Verordnung
511.5 - Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzube- zahlen ist. f) Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeinde- steuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätigkeiten zugunsten Dritter. recht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar. Art. 37 1 Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorganen der Konkordatsmitglieder. 9. Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
serhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen. 2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusam- men. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfah- rungen weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen. 3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten. 2 861.52 Art. 3 * Ausnahmen 1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug
131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
Unterschriften von allen Wahlvorschlägen für diese Wahlart gestrichen. * 4 Mangelhafte Unterzeichnungen sind den Vertreterinnen oder Vertretern des Wahlvorschlags mitzuteilen, damit allenfalls Ersatzunterschriften als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er von der Gemeinde- kanzlei unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen. 2 Die Staatskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen
161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nach- zukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann. b) Gelöbnisformel: des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissen- haft nachzukommen. § 2 Plenum 1 Das Plenum hat folgende Aufgaben: a)
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
gungen, auswärtige Projekttage und dgl.); § 15 Leichte Verstösse 1 Bei leichten Verstössen steht allen Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern in eigener Verantwortung folgende Massnahme zu: Mündliche Verwarnung Lernende bzw. der betroffene Ler- nende anzuhören. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Betei- ligten zu unterzeichnen ist. Zudem wird beim Coach bzw. bei der Lernbera- terin/beim Lernberater

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