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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk- mal- und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgüterschutzmassnahmen in
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden. 4 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Ent­
Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
innen (Kantonsrat) und gegen aussen (Öffentlichkeit). § 2 Geltungsbereich 1 Die Anlage kommt bei allen Abstimmungen im Kantonsrat zum Einsatz. Vorbehalten bleibt Abs. 2. 2 Die Anlage kommt nicht zum Einsatz
Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsverordnung, GlV-ZG)
bezweckt die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. § 2 Massnahmen 1 Der Regierungsrat hält die zur Zweckerreichung erforderlichen und
Justizvollzugsverordnung (JVV)
in Absprache mit der einweisenden Behörde. 10 331.11 2 Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall bei allen anderen Inhaftierten zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie im Rahmen der erhöhten
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
und überwacht die Ausbildung von kaufmännischen Ler­ nenden, unterstützt die Berufsbildenden in allen anderen Lehrberufen sowie bei Praktika und berät die Direktionen bei der Schaffung neuer Lehrstellen
Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie
zugestimmt hat und bei denen kein Zeitplan gemäss § 18 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz erforderlich ist. In allen anderen Fällen bleibt die Zustimmung der Direktion des Innern vorbehal­ ten. * 1) BGS 153.1 2) BGS
Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
Finanzdirektion gemäss § 3 Abs. 3 OG bleibt vorbehalten. § 7 Vorbehalt weiterer Vorschriften 1 In allen Fällen bleiben die Zeichnungsvorschriften des Finanzhaushaltge- setzes, der Verordnung über die Z
Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
Klientschaft die Höhe der Rechnung ganz oder teilweise bestreitet. 5. Auslagen § 25 Ersatzanspruch 1 Bei allen Geschäften haben die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen An- spruch auf Ersatz ihrer notwendigen Beurkundungsakt. 2 In der Gebühr nicht enthalten ist die Entschädigung für die mit der Beur- kundung allenfalls verbundenen Nebenleistungen, namentlich für die Bera- tung und für rechtliche und tatbeständliche
Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk­ mal­ und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgüterschutzmassnahmen in

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