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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk- mal- und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgüterschutzmassnahmen in
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden. 4 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Ent
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Reglement betreffend elektronische Abstimmungsanlage im Kantonsratssaal
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innen (Kantonsrat) und gegen aussen (Öffentlichkeit). § 2 Geltungsbereich 1 Die Anlage kommt bei allen Abstimmungen im Kantonsrat zum Einsatz. Vorbehalten bleibt Abs. 2. 2 Die Anlage kommt nicht zum Einsatz
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Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsverordnung, GlV-ZG)
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bezweckt die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. § 2 Massnahmen 1 Der Regierungsrat hält die zur Zweckerreichung erforderlichen und
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Justizvollzugsverordnung (JVV)
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in Absprache mit der einweisenden Behörde. 10 331.11 2 Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall bei allen anderen Inhaftierten zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie im Rahmen der erhöhten
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
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und überwacht die Ausbildung von kaufmännischen Ler nenden, unterstützt die Berufsbildenden in allen anderen Lehrberufen sowie bei Praktika und berät die Direktionen bei der Schaffung neuer Lehrstellen
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Verfügung über die Delegation von Befugnissen der Direktion des Innern im Bereich des Denkmalschutzes und der Archäologie an das Amt für Denkmalpflege und Archäologie
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zugestimmt hat und bei denen kein Zeitplan gemäss § 18 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz erforderlich ist. In allen anderen Fällen bleibt die Zustimmung der Direktion des Innern vorbehal ten. * 1) BGS 153.1 2) BGS
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Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
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Finanzdirektion gemäss § 3 Abs. 3 OG bleibt vorbehalten. § 7 Vorbehalt weiterer Vorschriften 1 In allen Fällen bleiben die Zeichnungsvorschriften des Finanzhaushaltge- setzes, der Verordnung über die Z
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Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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Klientschaft die Höhe der Rechnung ganz oder teilweise bestreitet. 5. Auslagen § 25 Ersatzanspruch 1 Bei allen Geschäften haben die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen An- spruch auf Ersatz ihrer notwendigen Beurkundungsakt. 2 In der Gebühr nicht enthalten ist die Entschädigung für die mit der Beur- kundung allenfalls verbundenen Nebenleistungen, namentlich für die Bera- tung und für rechtliche und tatbeständliche
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Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
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Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk mal und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgüterschutzmassnahmen in