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Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
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des Grundeigentümers in ein Verzeichnis einzutragen, das von der Baudirektion geführt wird und bei allen Gemeindekanzleien aufliegt. 3. Vollzug, Finanzierung, Abgeltung § 14 Bewirtschaftung, Pflege 1 In Biotope und zur Aufwertung intensiv genutzter Gebiete im Sinne des Naturschutzes gesichert oder allenfalls neu geschaffen werden. 5 Artenschutz bedeutet Schutz einzelner Tier- oder Pflanzenarten. Schutz-
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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verfü gen über das für den Vollzug der Waldgesetzgebung notwendige Zutritts und Zufahrtsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen. 3 Soweit für die Durchführung von behördlich angeordneten Massnahmen notwendig
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Verordnung zum Steuergesetz
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unmittelba- re Aufsicht über die Inventarisation aus und sorgt für eine gleichmässige Durchführung in allen Gemeinden. 9.2. Verrechnungssteuer § 49 Zuständigkeit 1 Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht im keine aufschiebende Wirkung. § 48 Inventaraufnahme und Aufsicht 1 Die Inventaraufnahme sowie eine allenfalls notwendige Siegelung erfol- gen durch die zuständige Gemeinde. 2 Die Kantonale Verwaltung für die
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Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
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sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung; b) * sie koordiniert die Tätigkeit der Organe der
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Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
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Die Beiträge nach § 4 Abs. 5 und 6 sind für alle Arbeitgebenden verbindlich und entsprechend von allen Arbeitgebenden gleichermassen zu entrichten. § 7 Versicherter Jahreslohn 1 Der versicherte Jahreslohn
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Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
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Arbeitgebers. 3 Die Arbeitnehmervertretungen haben Anspruch auf Information und Stel- lungnahme zu allen vom Arbeitgeber in Aussicht genommenen arbeitsrecht- lichen Regelungen, sofern diese nicht von un
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Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden. 10 162.1 4 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten
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Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes
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b) Pauschalzuschlag für Nachteinsätze an Sonn- und Feiertagen: Fr. 150.–. Der Zuschlag gilt bei allen Einsätzen, die sowohl die Kriterien für den Nacht- als auch für den Sonn- und Feiertagszu- schlag
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Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge
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landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht1), verfügt: § 1 1 Der Beitrag beträgt in allen Zonen pro Hektare und Jahr für Dauerweiden Fr. 10.– und für übrige beitragsberechtigte Flächen Fr
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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
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* 2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsab schlüsse. * 3 Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbil dungs und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen. * 2 Die folgenden