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Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
des Grundeigentümers in ein Verzeichnis einzutragen, das von der Baudirektion geführt wird und bei allen Gemeindekanzleien aufliegt. 3. Vollzug, Finanzierung, Abgeltung § 14 Bewirtschaftung, Pflege 1 In Biotope und zur Aufwertung intensiv genutzter Gebiete im Sinne des Naturschutzes gesichert oder allenfalls neu geschaffen werden. 5 Artenschutz bedeutet Schutz einzelner Tier- oder Pflanzenarten. Schutz-
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
verfü­ gen über das für den Vollzug der Waldgesetzgebung notwendige Zutritts­ und Zufahrtsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen. 3 Soweit für die Durchführung von behördlich angeordneten Massnahmen­ notwendig
Verordnung zum Steuergesetz
unmittelba- re Aufsicht über die Inventarisation aus und sorgt für eine gleichmässige Durchführung in allen Gemeinden. 9.2. Verrechnungssteuer § 49 Zuständigkeit 1 Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht im keine aufschiebende Wirkung. § 48 Inventaraufnahme und Aufsicht 1 Die Inventaraufnahme sowie eine allenfalls notwendige Siegelung erfol- gen durch die zuständige Gemeinde. 2 Die Kantonale Verwaltung für die
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung; b) * sie koordiniert die Tätigkeit der Organe der
Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
Die Beiträge nach § 4 Abs. 5 und 6 sind für alle Arbeitgebenden verbindlich und entsprechend von allen Arbeitgebenden gleichermassen zu entrichten. § 7 Versicherter Jahreslohn 1 Der versicherte Jahreslohn
Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
Arbeitgebers. 3 Die Arbeitnehmervertretungen haben Anspruch auf Information und Stel- lungnahme zu allen vom Arbeitgeber in Aussicht genommenen arbeitsrecht- lichen Regelungen, sofern diese nicht von un
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden. 10 162.1 4 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten
Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes
b) Pauschalzuschlag für Nachteinsätze an Sonn- und Feiertagen: Fr. 150.–. Der Zuschlag gilt bei allen Einsätzen, die sowohl die Kriterien für den Nacht- als auch für den Sonn- und Feiertagszu- schlag
Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge
landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht1), verfügt: § 1 1 Der Beitrag beträgt in allen Zonen pro Hektare und Jahr für Dauerweiden Fr. 10.– und für übrige beitragsberechtigte Flächen Fr
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
* 2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsab­ schlüsse. * 3 Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbil­ dungs­ und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen. * 2 Die folgenden

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