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Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
genauere Bestimmungen. Art. 23 Steuerfreiheit 1 Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Be- zirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit. 5. Anwendbares Recht Art.
Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
Konkordatsrats notwendig ist. Art. 34 Steuerfreiheit 1 Die Fachhochschule ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit. Art. 35 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit 1 Für die
Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
familiäre, schulische und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen, f) die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allen beteiligten Fachperso- nen und Institutionen regelmässig zu pflegen, g) die problembezogenen Aufgaben pflegen, j) die eigenen persönlichen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten zu re- flektieren und allenfalls zu ändern oder auszubauen und k) die eigene Fort- und Weiterbildung zu planen. 3 Das Studium in
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
Vorschulstufe, auf der Primarstufe oder auf beiden Stufen ausweisen; c) die Befähigung zum Unterricht in allen Fachbereichen (Generalis- tin / Generalist) oder in einem breiten Spektrum der Fachbereiche (Fä-
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
Betriebsmittel 1 Die Bank beschafft sich die weitern Betriebsmittel durch Aufnahme von Fremdgeldern in allen banküblichen Formen. § 10 Reserven 1 Zur finanziellen Stärkung der Bank und zur Vermehrung der Eigenmittel
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Die Schulleitung regelt die Organisation der Promotionskonferenzen. 4 Die Klassenkonferenz wird von allen Lehrpersonen gebildet, welche die Schülerinnen und Schüler in den obligatorischen Fächern unterrichten
Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
aller Versicherungsansprüche einen Schaden zu tra- gen, so wird der ungedeckt bleibende Schaden allen Vertragspartnern im Verhältnis zu den an diesem Standort geleisteten Teilnehmertagen der letz- ten
Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen
dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufgebote- nen Schutzdienst Leistenden unterliegen allen Rechten und Pflichten ge- mäss Art. 22 – 26 BZG. Art. 8 Aufgebot 1 Das Aufgebot der zur Hilfeleistung
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
keit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Mili- tärdienst; e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern
Verordnung über das Drachensegeln auf den Gewässern des Kantons Zug
gelegenen Teil des Zugersees und auf dem Ägerisee erlaubt, auf den weiteren stehenden Gewässern sowie auf allen Fliessgewässern des Kantons Zug untersagt. * 2 Die Ausübung unterliegt folgenden Einschränkungen:

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