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Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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genauere Bestimmungen. Art. 23 Steuerfreiheit 1 Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Be- zirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit. 5. Anwendbares Recht Art.
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Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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Konkordatsrats notwendig ist. Art. 34 Steuerfreiheit 1 Die Fachhochschule ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit. Art. 35 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit 1 Für die
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Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
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familiäre, schulische und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen, f) die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allen beteiligten Fachperso- nen und Institutionen regelmässig zu pflegen, g) die problembezogenen Aufgaben pflegen, j) die eigenen persönlichen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten zu re- flektieren und allenfalls zu ändern oder auszubauen und k) die eigene Fort- und Weiterbildung zu planen. 3 Das Studium in
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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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Vorschulstufe, auf der Primarstufe oder auf beiden Stufen ausweisen; c) die Befähigung zum Unterricht in allen Fachbereichen (Generalis- tin / Generalist) oder in einem breiten Spektrum der Fachbereiche (Fä-
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
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Betriebsmittel 1 Die Bank beschafft sich die weitern Betriebsmittel durch Aufnahme von Fremdgeldern in allen banküblichen Formen. § 10 Reserven 1 Zur finanziellen Stärkung der Bank und zur Vermehrung der Eigenmittel
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Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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Die Schulleitung regelt die Organisation der Promotionskonferenzen. 4 Die Klassenkonferenz wird von allen Lehrpersonen gebildet, welche die Schülerinnen und Schüler in den obligatorischen Fächern unterrichten
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Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsamer Durchführung der Grund-, Kader- und Spezialistenausbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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aller Versicherungsansprüche einen Schaden zu tra- gen, so wird der ungedeckt bleibende Schaden allen Vertragspartnern im Verhältnis zu den an diesem Standort geleisteten Teilnehmertagen der letz- ten
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Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen
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dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufgebote- nen Schutzdienst Leistenden unterliegen allen Rechten und Pflichten ge- mäss Art. 22 – 26 BZG. Art. 8 Aufgebot 1 Das Aufgebot der zur Hilfeleistung
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Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
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keit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Mili- tärdienst; e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern
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Verordnung über das Drachensegeln auf den Gewässern des Kantons Zug
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gelegenen Teil des Zugersees und auf dem Ägerisee erlaubt, auf den weiteren stehenden Gewässern sowie auf allen Fliessgewässern des Kantons Zug untersagt. * 2 Die Ausübung unterliegt folgenden Einschränkungen: