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Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
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(Vorortspatente) und von einem Konkordatskanton (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordatskantonen Gültigkeit. 2 Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein
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Datenschutzgesetz
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Personen Auskunft über ihre Rechte; d) vermittelt zwischen den Organen und betroffenen Personen bei allen Streitigkeiten über den Datenschutz; e) nimmt zu rechtsetzenden Erlassen aus datenschutzrechtlicher
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Microsoft Word - 512.2-A1.doc
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Unterrichtszeit, Mitwir- kung der Klassen- lehrer/innen erwünscht Jährliche Verkehr- sinstruk-tion in allen Volksschul-klassen Vollziehungs- verordnung zum Schul-gesetz vom 07. Juli 1992, § 21, Ziff. 2 und
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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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gilt Bundesrecht analog. Art. 12 Publikationen 1 Publikationen der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publi- kationsorganen der von der Mitteilung betroffenen Kantone. Art. 13 Verfahrensrecht
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Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
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ion. Ziff. 4 Inhalt der Konzession 1 Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen über- einstimmende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. Ergänzungen oder
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Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug)
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Stand 31. Dezember1980, sowie sämtliche Rechte und Pflichten. 2 Die Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Rechtsträgerin über (vgl. Art. 333 OR). 3 Allfällige Rückersta
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Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
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die in diesem Reglement nicht abschliessend geregelt sind, entscheidet die Kommission HFW. 2 In allen anderen Belangen, die in diesem Reglement nicht abschliessend geregelt sind, entscheidet die Leitung
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Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
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lerin bzw. des beschuldigten Schülers zu ermitteln. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Zudem ist ein kurzer Bericht über das bisherige Verhalten der Schülerin
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Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
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Schülerin bzw. des beschuldigten Schülers zu ermitteln. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Zudem ist ein kurzer Bericht über das bisherige Verhalten der Schülerin Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler sowie allenfalls weitere Beteiligte, bei Minder- jährigen auch die Erziehungsberechtigten, zu einem Gespräch ein
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Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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erlangt haben, werden für die Gewährung von Darlehen nur die eigenen finanziellen Verhältnisse und allenfalls die des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners berücksichtigt. * § 11 Entzug und Rückzahlung