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Promotionsordnung für die Fachmittelschule
Promotionsent- scheid. Die Jahresnote in den einzelnen Fächern entspricht dem arithmeti- schen Mittel aus allen erteilten Prüfungsnoten und wird auf die Dezimalstel- le gerundet. 1) BGS 414.11 GS 28, 401 1 414 Klassenlehrperson mit der Schülerin bzw. dem Schüler ein Gespräch zur Klärung der Gründe und über die allenfalls zu treffenden Massnahmen. 5 Am Ende des zweiten Semesters jedes Schuljahres erhalten die Lernenden
Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
Schülerin bzw. des beschuldigten Schülers zu ermitteln. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Zudem ist ein kurzer Bericht über das bisherige Verhalten der Schülerin Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler sowie allenfalls weitere Beteiligte, bei Minder- jährigen auch die Erziehungsberechtigten, zu einem Gespräch ein
Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
Gemeindeschreiberin oder den Gemeinde- schreiber. 9.2. Wahlzettel * § 46 Gestaltung der Wahlzettel 1 Auf allen Wahlzetteln ist die Zahl der zu vergebenden Mandate anzugeben. 2 Sofern nicht für alle Mandate Wa
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
Zuger Polizei stellt per Inkrafttreten dieser Verordnung sicher, dass die Anstellungsverhältnisse mit allen Mitarbeitenden mit hoheitlicher poli­ zeilicher Gewalt grad­ und gehaltsmässig der neuen Verordnung
Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
Polizei gelöscht. 3 Ist eine Person mit mehreren Delikten erfasst, so bleiben die Eintragungen zu allen Delikten so lange in den Personen­ und Falldaten gespeichert, bis die Aufbewahrungsfristen für alle
Leitlinien zur Kommunikation
und allenfalls der Staatspersonalverband vor den Medien orientiert. b) Für den Versand der Parlamentsvorlagen gelten die Fristen nach Ge- schäftsordnung des Kantonsrats1). 2 Unterlagen werden allen akk
153.711 - Verfügung über die Unterzeichnungsbefugnisse in der Direktion des Innern und die Delegation von Zuständigkeiten der Direktion des Innern an die Ämter, besonders im Personalbereich
amtsinter­ nen Weisungen. Für bestimmte Sachgebiete kann Kollektivunterschrift ein­ geräumt werden. In allen Fällen bleiben die Zeichnungsvorschriften des Finanzhaushaltgeset­ zes vom 31. August 20061) vorbehalten
Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
sind schriftlich einzurei­ chen: a) bei Ansprüchen gegen eine Gemeinde beim Gemeinderat; b) * bei allen andern Ansprüchen bei der Sicherheitsdirektion. 3 Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch
Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an das Medizinalamt
delegiert. Diese Entscheidbefugnisse er- strecken sich auf die Vergütung der stationären Behandlungen in allen Insti- tutionen nach Art. 39 Abs. 1 KVG sowie in Geburtshäusern gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. i KVG
Gesetz über den öffentlichen Verkehr
an Kantonsstrassen und an Eigentrassen des öffentlichen Verkehrs gehen zu Lasten des Kantons, an allen übrigen Strassen und Wegen zu Lasten der jeweiligen Gemeinden. § 7 Anlagen von zentraler Bedeutung

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