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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
unterstehen einer verschärften Kontrolle ge- mäss Art. 19 des Epidemiengesetzes. § 9 * Impfung 1 Allen Kantonseinwohnern werden die in der bundesrätlichen Verordnung über die kostenlosen Impfungen vorgesehenen
Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
ungenügend qualifiziert. 2 Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis der Prüfung in allen Gebieten mindestens als genügend qualifiziert wird. 3 Wird das Prüfungsergebnis in einem Gebiet als
Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
Soweit eine Bevorschussung stattfindet, geht der Anspruch der unterhalts- berechtigten Person mit allen Rechten auf das bevorschussende Gemeinwe- sen über. Der Forderungsübergang ist der unterhaltspflichtigen
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
n nach dem dritten und letzten Aufruf der oder dem Meistbietenden erteilt. § 17 Streitfälle 1 In allen Streitfällen entscheidet die Gantbeamtung, insbesondere darüber, ob und wem eine Sache zugeschlagen
215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung)
Papier­Schuldbrief­Register (Titelkontrolle). 2 Bemerkungen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 GBV2), können zu allen Ein­ trägen angebracht werden. § 4 Datenbezug 1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) kann
Reglement zum Schulgesetz
räch 1 Bei Schülern mit besonderer Förderung finden regelmässig schulische Standortgespräche mit allen Beteiligten statt. 2 Förderziele, Massnahmen, Zuständigkeiten sowie die Dauer bis zur Über- prüfung
Verordnung über die Strafanstalt Zug
Konkordats. 2 Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge im Einzel- vollzug wird allen Insassinnen und Insassen nach den betrieblichen Mög- lichkeiten eine teilzeitliche Arbeit angeboten
Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
Ufer aus in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr untersagt. § 24 1 Die Angelfischerei ist in allen Revieren vom 1. Oktober bis 31. Januar un- tersagt. Vom 1. Februar bis 30. April ist sie nur von der
Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
obliegen insbesondere folgendeAuf- gaben: a) Beraten und unterstützen der Leitung der HFW und des KBZ in allen Bereichen der HFW; b) überprüfen und Anpassen der Lehrpläne und Studienkonzepte; c) abklären neuer
Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
igkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, g) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz

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