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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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unterstehen einer verschärften Kontrolle ge- mäss Art. 19 des Epidemiengesetzes. § 9 * Impfung 1 Allen Kantonseinwohnern werden die in der bundesrätlichen Verordnung über die kostenlosen Impfungen vorgesehenen
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Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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ungenügend qualifiziert. 2 Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis der Prüfung in allen Gebieten mindestens als genügend qualifiziert wird. 3 Wird das Prüfungsergebnis in einem Gebiet als
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Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
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Soweit eine Bevorschussung stattfindet, geht der Anspruch der unterhalts- berechtigten Person mit allen Rechten auf das bevorschussende Gemeinwe- sen über. Der Forderungsübergang ist der unterhaltspflichtigen
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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
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n nach dem dritten und letzten Aufruf der oder dem Meistbietenden erteilt. § 17 Streitfälle 1 In allen Streitfällen entscheidet die Gantbeamtung, insbesondere darüber, ob und wem eine Sache zugeschlagen
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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung)
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PapierSchuldbriefRegister (Titelkontrolle). 2 Bemerkungen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 GBV2), können zu allen Ein trägen angebracht werden. § 4 Datenbezug 1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) kann
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Reglement zum Schulgesetz
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räch 1 Bei Schülern mit besonderer Förderung finden regelmässig schulische Standortgespräche mit allen Beteiligten statt. 2 Förderziele, Massnahmen, Zuständigkeiten sowie die Dauer bis zur Über- prüfung
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Verordnung über die Strafanstalt Zug
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Konkordats. 2 Mit Ausnahme der Untersuchungs- oder Auslieferungshäftlinge im Einzel- vollzug wird allen Insassinnen und Insassen nach den betrieblichen Mög- lichkeiten eine teilzeitliche Arbeit angeboten
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Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
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Ufer aus in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr untersagt. § 24 1 Die Angelfischerei ist in allen Revieren vom 1. Oktober bis 31. Januar un- tersagt. Vom 1. Februar bis 30. April ist sie nur von der
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Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW)
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obliegen insbesondere folgendeAuf- gaben: a) Beraten und unterstützen der Leitung der HFW und des KBZ in allen Bereichen der HFW; b) überprüfen und Anpassen der Lehrpläne und Studienkonzepte; c) abklären neuer
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Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
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igkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, g) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz