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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
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Bestehensnorm 1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4.0 beträgt, b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und c) die Summe der
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Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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Strassen und Wege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestim mung und der gesetzlichen Vorschriften von allen benutzt werden. Die Be nutzung darf den bestimmungsgemässen Gebrauch durch andere nicht über mässig
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Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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1 Die Gemeindeschreiberin und der Gemeindeschreiber sind mit der Ein schränkung gemäss Abs. 2 zu allen öffentlichen Beurkundungen in Zivilsa chen befugt, sofern sie das zugerische Anwaltspatent oder ein
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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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kommunale Verwal- tung im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben, d) zum Zweck der schulischen Bildung auf allen Stufen sowie e) zum Eigengebrauch von juristischen Personen, die nach kantonalem Recht steuerbefreit
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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
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Ausländerin- nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und d) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern
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Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Sicherheitsdirektion im Bereich der polizeilichen Unterstützungseinsätze an die Zuger Polizei
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Sin ne von Art. 5 Abs. 2 Konkordat. § 3 Mitteilung 1 Die Polizei setzt die Sicherheitsdirektion in allen Fällen in Kenntnis. 2 153.755 Änderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung
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Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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Angaben gemäss Bst. b, g, l, n und o einsehen. § 11 Herkunft der Angaben im Benutzerregister 1 Von allen im Kanton Zug steuerpflichtigen Personen werden die Angaben gemäss § 10 Abs. 2 Bst. b bis g aus den
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751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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an Kantonsstrassen und an Eigentrassen des öffentlichen Verkehrs gehen zu Lasten des Kantons, an allen übrigen Strassen und Wegen zu Lasten der jeweiligen Gemeinden. § 7 Anlagen von zentraler Bedeutung
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden. 4 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Ent
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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Angaben gemäss Bst. b, g, l, n und o einsehen. § 11 Herkunft der Angaben im Benutzerregister 1 Von allen im Kanton Zug steuerpflichtigen Personen werden die Angaben gemäss § 10 Abs. 2 Bst. b bis g aus den