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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
Bestehensnorm 1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4.0 beträgt, b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und c) die Summe der
Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
Strassen und Wege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestim­ mung und der gesetzlichen Vorschriften von allen benutzt werden. Die Be­ nutzung darf den bestimmungsgemässen Gebrauch durch andere nicht über­ mässig
Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
1 Die Gemeindeschreiberin und der Gemeindeschreiber sind mit der Ein­ schränkung gemäss Abs. 2 zu allen öffentlichen Beurkundungen in Zivilsa­ chen befugt, sofern sie das zugerische Anwaltspatent oder ein
Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
kommunale Verwal- tung im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben, d) zum Zweck der schulischen Bildung auf allen Stufen sowie e) zum Eigengebrauch von juristischen Personen, die nach kantonalem Recht steuerbefreit
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Ausländerin- nen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und d) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern
Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Sicherheitsdirektion im Bereich der polizeilichen Unterstützungseinsätze an die Zuger Polizei
Sin­ ne von Art. 5 Abs. 2 Konkordat. § 3 Mitteilung 1 Die Polizei setzt die Sicherheitsdirektion in allen Fällen in Kenntnis. 2 153.755 Änderungstabelle ­ Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
Angaben gemäss Bst. b, g, l, n und o einsehen. § 11 Herkunft der Angaben im Benutzerregister 1 Von allen im Kanton Zug steuerpflichtigen Personen werden die Angaben gemäss § 10 Abs. 2 Bst. b bis g aus den
751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
an Kantonsstrassen und an Eigentrassen des öffentlichen Verkehrs gehen zu Lasten des Kantons, an allen übrigen Strassen und Wegen zu Lasten der jeweiligen Gemeinden. § 7 Anlagen von zentraler Bedeutung
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden. 4 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Ent­
162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
Angaben gemäss Bst. b, g, l, n und o einsehen. § 11 Herkunft der Angaben im Benutzerregister 1 Von allen im Kanton Zug steuerpflichtigen Personen werden die Angaben gemäss § 10 Abs. 2 Bst. b bis g aus den

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