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924.113 - Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge
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landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht1), verfügt: § 1 1 Der Beitrag beträgt in allen Zonen pro Hektare und Jahr für Dauerweiden Fr. 10.– und für übrige beitragsberechtigte Flächen Fr
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
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Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk- mal- und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgüterschutzmassnahmen in
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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variable Hypotheken seit Fälligkeit ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht2). Das gesetzli- che Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der
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Reglement zum Schulgesetz
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räch 1 Bei Schülern mit besonderer Förderung finden regelmässig schulische Standortgespräche mit allen Beteiligten statt. 2 Förderziele, Massnahmen, Zuständigkeiten sowie die Dauer bis zur Über prüfung
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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in Absprache mit der einweisenden Behörde. 10 331.11 2 Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall bei allen anderen Inhaftierten zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie im Rahmen der erhöhten
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751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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Strassen und Wege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestim- mung und der gesetzlichen Vorschriften von allen benutzt werden. Die Be- nutzung darf den bestimmungsgemässen Gebrauch durch andere nicht über- mässig
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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verfü- gen über das für den Vollzug der Waldgesetzgebung notwendige Zutritts- und Zufahrtsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen. 3 Soweit für die Durchführung von behördlich angeordneten Massnahmen- notwendig
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
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Statuten. § 6 Andere Finanzierungsformen 1 Die Zuger Kantonalbank kann sich weitere Betriebsmittel in allen banküb- lichen Formen oder auf dem Finanzmarkt beschaffen. 2 Die Zuger Kantonalbank kann Titel herausgeben
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911.1 - Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
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sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung; b) * sie koordiniert die Tätigkeit der Organe der
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512.15 - Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
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Polizei gelöscht. 3 Ist eine Person mit mehreren Delikten erfasst, so bleiben die Eintragungen zu allen Delikten so lange in den Personen- und Falldaten gespeichert, bis die Aufbewahrungsfristen für alle