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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2020/2021
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Ausnahme der Schontage nach § 14 des Jagdgesetzes2) kann die Pass- jagd innerhalb der Jagdzeit an allen Wochentagen von Montag bis Samstag sowie während dieser Nächte ausgeübt werden. 3 Das Amt für Wald
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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
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Bestehensnorm 1 Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig a) der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4.0 beträgt, b) höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und c) die Summe der
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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richtet. * 1) BGS 412.114 6 414.131 5 Das Promotionsfach Informatik wird per Schuljahr 2021/22 in allen 3. Klassen eingeführt. * § 16 Schlussbestimmung 1 Die Promotionsordnung für das Gymnasium der Kan
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414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
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Promotionsent- scheid. Die Jahresnote in den einzelnen Fächern entspricht dem arithmeti- schen Mittel aus allen erteilten Prüfungsnoten und wird auf halbe Noten ge- rundet. * § 2 a.F. * … 1) BGS 414.11 GS 28, 401 Klassenlehrperson mit der Schülerin bzw. dem Schüler ein Gespräch zur Klärung der Gründe und über die allenfalls zu treffenden Massnahmen. 5 Am Ende des zweiten Semesters jedes Schuljahres erhalten die Lernenden
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157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
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Personen Auskunft über ihre Rechte; d) vermittelt zwischen den Organen und betroffenen Personen bei allen Streitigkeiten über den Datenschutz; e) nimmt zu rechtsetzenden Erlassen aus datenschutzrechtlicher
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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Angaben gemäss Bst. b, g, l, n und o einsehen. § 11 Herkunft der Angaben im Benutzerregister 1 Von allen im Kanton Zug steuerpflichtigen Personen werden die Angaben gemäss § 10 Abs. 2 Bst. b bis g aus den
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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in Absprache mit der einweisenden Behörde. 10 331.11 2 Die Anstaltsleitung kann im Einzelfall bei allen anderen Inhaftierten zur Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie im Rahmen der erhöhten
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157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
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chkeit * 1 Die Organe sind verantwortlich für die Gewährleistung der Informationssi- cherheit in allen Phasen der Datenbearbeitung. Für die Gewährleistung der Sicherheit der Personendaten in der Phase
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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch-Verordnung)
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Papier-Schuldbrief-Register (Titelkontrolle). 2 Bemerkungen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 GBV2), können zu allen Ein- trägen angebracht werden. § 4 Datenbezug 1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) kann
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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unmittelba- re Aufsicht über die Inventarisation aus und sorgt für eine gleichmässige Durchführung in allen Gemeinden. 9.2. Verrechnungssteuer § 49 Zuständigkeit 1 Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht im keine aufschiebende Wirkung. § 48 Inventaraufnahme und Aufsicht 1 Die Inventaraufnahme sowie eine allenfalls notwendige Siegelung erfol- gen durch die zuständige Gemeinde. 1) SR 642.11 14 632.11 2 Die Kantonale