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531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
aller Versicherungsansprüche einen Schaden zu tra- gen, so wird der ungedeckt bleibende Schaden allen Vertragspartnern im Verhältnis zu den an diesem Standort geleisteten Teilnehmertagen der letz- ten
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk- mal- und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgüterschutzmassnahmen in
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
nach einer klinischen Untersuchung der Patientin oder des Patienten. * 4 825.31 § 9 * Impfung 1 Allen Kantonseinwohnern werden die in der bundesrätlichen Verordnung über die kostenlosen Impfungen vorgesehenen
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
räch 1 Bei Schülern mit besonderer Förderung finden regelmässig schulische Standortgespräche mit allen Beteiligten statt. 2 Förderziele, Massnahmen, Zuständigkeiten sowie die Dauer bis zur Über- prüfung
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
variable Hypotheken seit Fälligkeit ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht2). Das gesetzli- che Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
Zuger Polizei stellt per Inkrafttreten dieser Verordnung sicher, dass die Anstellungsverhältnisse mit allen Mitarbeitenden mit hoheitlicher poli- zeilicher Gewalt grad- und gehaltsmässig der neuen Verordnung
821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
3 Besucherinnen und Besucher sowie das Personal in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
unmittel- bare Aufsicht über die Inventarisation aus und sorgt für eine gleichmässige Durchführung in allen Gemeinden. 9.2. Verrechnungssteuer § 49 Zuständigkeit 1 Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht im keine aufschiebende Wirkung. § 48 Inventaraufnahme und Aufsicht 1 Die Inventaraufnahme sowie eine allenfalls notwendige Siegelung erfol- gen durch die zuständige Gemeinde. 2 Die Kantonale Verwaltung für die
821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
3 Besucherinnen und Besucher sowie das Personal in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind
821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
3 Besucherinnen und Besucher sowie das Personal in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind

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