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531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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aller Versicherungsansprüche einen Schaden zu tra- gen, so wird der ungedeckt bleibende Schaden allen Vertragspartnern im Verhältnis zu den an diesem Standort geleisteten Teilnehmertagen der letz- ten
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk- mal- und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgüterschutzmassnahmen in
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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nach einer klinischen Untersuchung der Patientin oder des Patienten. * 4 825.31 § 9 * Impfung 1 Allen Kantonseinwohnern werden die in der bundesrätlichen Verordnung über die kostenlosen Impfungen vorgesehenen
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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räch 1 Bei Schülern mit besonderer Förderung finden regelmässig schulische Standortgespräche mit allen Beteiligten statt. 2 Förderziele, Massnahmen, Zuständigkeiten sowie die Dauer bis zur Über- prüfung
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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variable Hypotheken seit Fälligkeit ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht2). Das gesetzli- che Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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Zuger Polizei stellt per Inkrafttreten dieser Verordnung sicher, dass die Anstellungsverhältnisse mit allen Mitarbeitenden mit hoheitlicher poli- zeilicher Gewalt grad- und gehaltsmässig der neuen Verordnung
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821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
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3 Besucherinnen und Besucher sowie das Personal in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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unmittel- bare Aufsicht über die Inventarisation aus und sorgt für eine gleichmässige Durchführung in allen Gemeinden. 9.2. Verrechnungssteuer § 49 Zuständigkeit 1 Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht im keine aufschiebende Wirkung. § 48 Inventaraufnahme und Aufsicht 1 Die Inventaraufnahme sowie eine allenfalls notwendige Siegelung erfol- gen durch die zuständige Gemeinde. 2 Die Kantonale Verwaltung für die
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821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
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3 Besucherinnen und Besucher sowie das Personal in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind
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821.20 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung)
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3 Besucherinnen und Besucher sowie das Personal in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen müssen in allen Innenbereichen dieser Einrichtungen eine Ge- sichtsmaske tragen. Kinder vor ihrem 7. Geburtstag sind