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163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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Klientschaft die Höhe der Rechnung ganz oder teilweise bestreitet. 5. Auslagen § 25 Ersatzanspruch 1 Bei allen Geschäften haben die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen An- spruch auf Ersatz ihrer notwendigen Beurkundungsakt. 2 In der Gebühr nicht enthalten ist die Entschädigung für die mit der Beur- kundung allenfalls verbundenen Nebenleistungen, namentlich für die Bera- tung und für rechtliche und tatbeständliche
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163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
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Klientschaft die Höhe der Rechnung ganz oder teilweise bestreitet. 5. Auslagen § 25 Ersatzanspruch 1 Bei allen Geschäften haben die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen An- spruch auf Ersatz ihrer notwendigen Beurkundungsakt. 2 In der Gebühr nicht enthalten ist die Entschädigung für die mit der Beur- kundung allenfalls verbundenen Nebenleistungen, namentlich für die Bera- tung und für rechtliche und tatbeständliche
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk- mal- und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgüterschutzmassnahmen in
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411.218 - Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
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familiäre, schulische und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen, f) die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit allen beteiligten Fachperso- nen und Institutionen regelmässig zu pflegen, g) die problembezogenen Aufgaben pflegen, j) die eigenen persönlichen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten zu re- flektieren und allenfalls zu ändern oder auszubauen und k) die eigene Fort- und Weiterbildung zu planen. 2 411.218 3 Das
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411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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Vorschulstufe, auf der Primarstufe oder auf beiden Stufen ausweisen; c) die Befähigung zum Unterricht in allen Fachbereichen (Generalis- tin / Generalist) oder in einem breiten Spektrum der Fachbereiche (Fä-
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153.77 - Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
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Finanzdirektion gemäss § 3 Abs. 3 OG bleibt vorbehalten. § 7 Vorbehalt weiterer Vorschriften 1 In allen Fällen bleiben die Zeichnungsvorschriften des Finanzhaushaltge- setzes, der Verordnung über die Z
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154.213 - Reglement betreffend Gewährleistung des Mitspracherechts der öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer gegenüber dem Kanton
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Arbeitgebers. 3 Die Arbeitnehmervertretungen haben Anspruch auf Information und Stel- lungnahme zu allen vom Arbeitgeber in Aussicht genommenen arbeitsrecht- lichen Regelungen, sofern diese nicht von un
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924.113 - Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge
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landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht1), verfügt: § 1 1 Der Beitrag beträgt in allen Zonen pro Hektare und Jahr für Dauerweiden Fr. 10.– und für übrige beitragsberechtigte Flächen Fr
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
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Statuten. § 6 Andere Finanzierungsformen 1 Die Zuger Kantonalbank kann sich weitere Betriebsmittel in allen banküb- lichen Formen oder auf dem Finanzmarkt beschaffen. 2 Die Zuger Kantonalbank kann Titel herausgeben
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432.1 - Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
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des Grundeigentümers in ein Verzeichnis einzutragen, das von der Baudirektion geführt wird und bei allen Gemeindekanzleien aufliegt. 3. Vollzug, Finanzierung, Abgeltung § 14 Bewirtschaftung, Pflege 1 In Biotope und zur Aufwertung intensiv genutzter Gebiete im Sinne des Naturschutzes gesichert oder allenfalls neu geschaffen werden. 5 Artenschutz bedeutet Schutz einzelner Tier- oder Pflanzenarten. Schutz-