-
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
-
unmittel- bare Aufsicht über die Inventarisation aus und sorgt für eine gleichmässige Durchführung in allen Gemeinden. 9.2. Verrechnungssteuer § 49 Zuständigkeit 1 Die kantonale Steuerverwaltung vollzieht im keine aufschiebende Wirkung. § 48 Inventaraufnahme und Aufsicht 1 Die Inventaraufnahme sowie eine allenfalls notwendige Siegelung erfol- gen durch die zuständige Gemeinde. 2 Die Kantonale Verwaltung für die
-
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)
-
von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden. * 4 Die Enteignerin bzw. der Enteigner hat für die notwendigen aussergericht-
-
911.1 - Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
-
sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung; b) * sie koordiniert die Tätigkeit der Organe der
-
154.31 - Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
-
Die Beiträge nach § 4 Abs. 5 und 6 sind für alle Arbeitgebenden verbindlich und entspre- chend von allen Arbeitgebenden gleichermassen zu entrichten. * 3 154.31 § 7 Versicherter Jahreslohn 1 Der versicherte
-
411.2 - Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
-
* 2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsab- schlüsse. * 3 Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbil- dungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen. * 2 Die folgenden
-
826.192 - Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes
-
b) Pauschalzuschlag für Nachteinsätze an Sonn- und Feiertagen: Fr. 150.–. Der Zuschlag gilt bei allen Einsätzen, die sowohl die Kriterien für den Nacht- als auch für den Sonn- und Feiertagszu- schlag
-
414.31 - Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
-
Konkordatsrats notwendig ist. Art. 34 Steuerfreiheit 1 Die Fachhochschule ist in den Trägerkantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit. Art. 35 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit 1 Für die
-
414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
-
Die Schulleitung regelt die Organisation der Promotionskonferenzen. 4 Die Klassenkonferenz wird von allen Lehrpersonen gebildet, welche die Schülerinnen und Schüler in den obligatorischen Fächern unterrichten
-
154.211 - Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PVO)
-
und überwacht die Ausbildung von kaufmännischen Ler- nenden, unterstützt die Berufsbildenden in allen anderen Lehrberufen sowie bei Praktika und berät die Direktionen bei der Schaffung neuer Lehrstellen
-
212.31 - Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
-
genauere Bestimmungen. Art. 23 Steuerfreiheit 1 Die ZBSA ist für ihre hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Be- zirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit. 5. Anwendbares Recht Art.