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826.153 - Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
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keit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Mili- tärdienst; e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbe- ginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern
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942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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gilt Bundesrecht analog. Art. 12 Publikationen 1 Publikationen der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publi- kationsorganen der von der Mitteilung betroffenen Kantone. Art. 13 Verfahrensrecht
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Verantwortung nach einer klinischen Untersuchung der Patientin oder des Patienten. * § 9 * Impfung 1 Allen Kantonseinwohnern werden die in der bundesrätlichen Verordnung über die kostenlosen Impfungen vorgesehenen
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531.16 - Vereinbarung zwischen den Kantonen über die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen
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dieser Vereinbarung zur Katastrophenbewältigung aufgebote- nen Schutzdienst Leistenden unterliegen allen Rechten und Pflichten ge- mäss Art. 22 – 26 BZG. Art. 8 Aufgebot 1 Das Aufgebot der zur Hilfeleistung
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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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Gemeindeschreiberin oder den Gemeinde- schreiber. 9.2. Wahlzettel * § 46 Gestaltung der Wahlzettel 1 Auf allen Wahlzetteln ist die Zahl der zu vergebenden Mandate anzuge- ben. 2 Sofern nicht für alle Mandate
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751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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an Kantonsstrassen und an Eigentrassen des öffentlichen Verkehrs gehen zu Lasten des Kantons, an allen übrigen Strassen und Wegen zu Lasten der jeweiligen Gemeinden. § 7 Anlagen von zentraler Bedeutung
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215.313 - Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, den elektronischen Geschäftsverkehr sowie die Aufsicht über das Grundbuch (IT-Grundbuch-Verordnung)
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Papier-Schuldbrief-Register (Titelkontrolle). 2 Bemerkungen im Sinne von Art. 130 Abs. 1 GBV7), können zu allen Ein- trägen angebracht werden. § 4 Datenbezug 1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) kann
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753.5 - Verordnung über das Drachensegeln auf den Gewässern des Kantons Zug
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Teil des Zugersees und auf dem Ägerisee erlaubt, auf den weiteren stehen- den Gewässern sowie auf allen Fliessgewässern des Kantons Zug unter- sagt. * 2 Die Ausübung unterliegt folgenden Einschränkungen:
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742.21 - Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
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ion. Ziff. 4 Inhalt der Konzession 1 Die beteiligten Kantone erklären sich bereit, inhaltlich in allen Teilen übereinstimmende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu er- teilen. Ergänzungen oder
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413.14 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
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die in diesem Reglement nicht abschliessend geregelt sind, entscheidet die Kommission HFW. 2 In allen anderen Belangen, die in diesem Reglement nicht abschliessend geregelt sind, entscheidet die Leitung