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414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
lerin bzw. des beschuldigten Schülers zu ermitteln. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Zudem ist ein kurzer Bericht über das bisherige Verhalten der Schülerin
414.161 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
Schülerin bzw. des beschuldigten Schülers zu ermitteln. Dabei ist ein Protokoll zu erstellen, das von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. Zudem ist ein kurzer Bericht über das bisherige Verhalten der Schülerin Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler sowie allenfalls weitere Beteiligte, bei Minder- jährigen auch die Erziehungsberechtigten, zu einem Gespräch ein
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
Zuger Polizei stellt per Inkrafttreten dieser Verordnung sicher, dass die Anstellungsverhältnisse mit allen Mitarbeitenden mit hoheitlicher poli- zeilicher Gewalt grad- und lohnmässig der neuen Verordnung
153.761 - Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an das Medizinalamt
delegiert. Diese Entscheidbefugnisse er- strecken sich auf die Vergütung der stationären Behandlungen in allen In- stitutionen nach Art. 39 Abs. 1 KVG sowie in Geburtshäusern gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. i KVG
216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
n nach dem dritten und letzten Aufruf der oder dem Meistbietenden erteilt. § 17 Streitfälle 1 In allen Streitfällen entscheidet die Gantbeamtung, insbesondere darüber, ob und wem eine Sache zugeschlagen
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
Personen Auskunft über ihre Rechte; d) vermittelt zwischen den Organen und betroffenen Personen bei allen Streitigkeiten über den Datenschutz; e) nimmt zu rechtsetzenden Erlassen aus datenschutzrechtlicher
Microsoft Word - 512.2-A1.doc
Unterrichtszeit, Mitwir- kung der Klassen- lehrer/innen erwünscht Jährliche Verkehr- sinstruk-tion in allen Volksschul-klassen Vollziehungs- verordnung zum Schul-gesetz vom 07. Juli 1992, § 21, Ziff. 2 und
152.33 - Leitlinien zur Kommunikation
und allenfalls der Staatspersonalverband vor den Medien orientiert. b) Für den Versand der Parlamentsvorlagen gelten die Fristen nach Ge- schäftsordnung des Kantonsrats5). 2 Unterlagen werden allen akk
721.53 - Submissionsverordnung (SubV)
oder anderen ver- gleichbaren Leistungen mit mindestens 25 Prozent gewichtet. b) Der Preis wird bei allen anderen Aufträgen mit mindestens 35 Prozent gewichtet. § 3 Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen
213.711 - Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
Soweit eine Bevorschussung stattfindet, geht der Anspruch der unterhalts- berechtigten Person mit allen Rechten auf das bevorschussende Gemeinwe- sen über. Der Forderungsübergang ist der unterhaltspflichtigen

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