-
§ 11 Abs. 1 GO Zug, Art. 21 Abs. 2 RPG
-
welche eine Revision der Zonenordnung rechtfertigen würden. Im Gegenteil geht als Quintessenz aus allen Argumenten hervor, dass die Initiative einen bestehenden Zustand, der sich bewährt habe, zementieren zwischen Casino und Bundesplatz festgelegten Nutzungsordnung hinfällig machen würde. Dies wäre allenfalls dann der Fall gewesen, wenn die städtischen Liegenschaften in diesem Gebiet heute in der Zone des
-
Verwaltungspraxis
-
wesentlichen Teilen der Beschwerdeführer. Er obsiegt lediglich in einem Punkt, unterliegt hingegen in allen anderen. Die Verfahrenskosten sind somit ihm zu wesentlichen Teilen aufzuerlegen und lediglich in spezialgesetzlich geregelt. Sie sind daher frei, eine der drei genannten Protokollierungsarten oder allenfalls auch eine von ihnen selbst bestimmte Unterart für die Aufzeichnung des Inhalts ihrer Sitzungen Zeitpunkt, Teilnehmer und Protokollführer der Sitzung sowie über die behandelten Traktanden und die allenfalls gefassten Beschlüsse. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet
-
Verfahrensrecht
-
einen Kostenvorschuss erheben will oder nicht. Dem Gericht ist bekannt, dass der Regierungsrat in allen bei ihm anhängig gemachten Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss verlangt, soweit nicht ein Gesuch Kostenpflicht angesetzt würde. Nur solcherart könnte allenfalls auch ein Beweisverfahren noch sinnvoll erfolgen, sei es durch die Polizei, sei es allenfalls durch eine Beschwerdeinstanz.
(...)
Urteil beanstandet, dass der festgelegte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– deutlich höher liege als eine allenfalls stark herabgesetzte Kostenauflage. Sie sei damit willkürlich. Die Sicherheitsdirektion erklärt
-
Denkmalschutz
-
grösseren Teil der Bevölkerung bejaht wird. In Oberägeri verhält es sich offensichtlich nicht so, dass allen Anliegen des Denkmalschutzes abwehrend entgegengetreten würde. Mit Befürwortung der Gemeinde wurden darauf hinzuweisen, dass das Gericht Zurückhaltung zu üben hat, auch wenn eine andere Bewertung allenfalls denkbar wäre.
a) Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 stellte das Verwaltungsgericht verbindlich
-
Zivilprozessrecht
-
nicht spruchreif. Die Klägerin wisse selbst heute noch nicht, weshalb die Vorinstanz X.Y. nicht zu allen Sachverhaltsbehauptungen befragt und die Befragung mit der Beweisaussage verknüpft habe. Die Klägerin
-
Zivilrecht
-
gemerkt habe, dass D. in der Tagesschule M. nicht mehr gut zurechtgekommen sei, habe er gemeinsam mit allen Personen, die D. gut gekannt hätten, eine Lösung gesucht. Es habe sich um D.s Klassenlehrerin N.,
-
Zivilstandswesen
-
wirtschaftlich eine derartige Belastung, wie dies vorgebracht wird, müsste er konsequenterweise aus allen Funktionen ausscheiden. Insgesamt erscheinen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung
-
Art. 93 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG, § 41 Abs. 1 lit. c VRG, § 15 Abs. 2 VRG i.V.m. § 17 VRG
-
110) statuiert, dass wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss. Mit dieser Bestimmung wird der kantona
-
Art. 154 ZPO
-
nicht spruchreif. Die Klägerin wisse selbst heute noch nicht, weshalb die Vorinstanz X.Y. nicht zu allen Sachverhaltsbehauptungen befragt und die Befragung mit der Beweisaussage verknüpft habe. Die Klägerin
-
ISOS, § 25 Abs. 1 lit. a DMSG, § 25 Abs. 1 lit. d DMSG
-
dieser Bauten würden gegenwärtig oder in den nächsten Jahren saniert. Allerdings sei noch nicht bei allen Objekten Höhe, Zeitpunkt und Umfang allfälliger Sanierungsarbeiten geklärt. Es könne nicht sein, dass