-
Anerkennung als juristische Person
-
Nach § 23 Abs. 1 VStG der Verordnung zum Steuergesetz hat eine juristische Person, deren Gründung oder Bestand offensichtlich ausschliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, keinen A
-
Beteiligungsabzug und Steuerausscheidung
-
In Fällen mit geteilter Steuerhoheit, bei welcher die quotenmässige Ausscheidungsmethode zur Anwendung kommt, ist der Beteiligungsabzug nach dem Verhältnis des Nettobeteiligungsertrages zum gesamten R
-
Aufwendungen im direkten resp. indirekten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer Erträge
-
Für Steuerzwecke ist zwischen zwei Arten von Aufwendungen zu unterscheiden (§ 64 Abs. 2 StG und Art. 66 Abs. 2 DBG):
Aufwendungen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung steuerbarer
-
Verdeckte Kapitaleinlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen
-
Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den übli
-
Satzbestimmung: regelmässige und nicht regelmässige Einkünfte
-
Bei unterjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung stets zwischen regelmässig und nicht regelmässig fliessenden Einkünften zu unterscheiden. Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die
-
Kosten ohne Schuldzinsencharakter
-
sind unter anderem:Aufwendungen zur Schuldentilgung (Amortisation) sind nicht abzugsfähig (§ 32 Bst. c StG und Art. 34 Bst c DBG).Leasingraten für privat genutzte Güter enthalten keine abzugsfähigen
-
Form. S-167.1 - Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen
-
Form. S-167.1 - Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen
-
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken
-
Die Zuger Praxis richtet sich nach dem Kreisschreiben ESTV Nr. 12 vom 8.7.1994 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen (abgedruckt in ASA 63, 130), das die Voraussetzungen und die einschlägig
-
Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
-
Die Kantonale Steuerverwaltung veranlagt und erhebt auch die direkten Steuern der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden. Die Gemeinden sind bezüglich der Gemeindesteuern Inhaber der entsprechenden St
-
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
-
Nach § 23 Abs. 1 VStG der Verordnung zum Steuergesetz hat eine juristische Person, deren Gründung oder Bestand offensichtlich ausschliesslich der Steuerumgehung oder Steuerverschiebung dient, keinen A