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§ 3 Zuständigkeiten – Regierungsrat
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1 Der Regierungsrat beschliesst a) Änderungen des kantonalen Richtplanes ohne wesentliche räumliche Auswirkungen; b) ... c) die Trägerschaften von Agglomerationsprogrammen; d) ... e) Ente
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2019: Verwaltungsgericht
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Es geht um eine Baubewilligung betreffend Abbruch eines Einfamilienhauses und den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Einstellhalle sowie Sonnenkollektoren.
Auf Beschwerde hin erwägt das Verwaltungs
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2017: Verwaltungsgericht
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Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mit drei weiteren Einfamilienhäusern aneinander bzw. aufeinander verbaut ist. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte für ihre Terrasse
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§ 52c Kürzung, Befreiung
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1 Die Mehrwertabgabe wird um den Betrag gekürzt, der innerhalb von zwei Jahren ab Fälligkeit der Mehrwertabgabe für Einzonungen zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewi
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Verfahrensbestimmungen
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1 Die Baudirektion lässt kantonale Richtpläne vor der Beschlussfassung durch die zuständige Behörde öffentlich auflegen. 2 Wer beim kantonalen Richtplanverfahren mitwirken will, kann der Baudir
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§ 67 Rechtsschutz
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1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Vorbehalten bleibt: a) Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über das B
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Kantonale Pläne und Bauvorschriften
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keinen Raum für kantonales Anschlussrecht gibt. Im Gegenteil. Diese kantonale Bestimmung könnte allenfalls zu Missverständnissen führen. Man könnte sich fragen, ob die bundesrechtlichen oder die kantonalen
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§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen
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1 Sollen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige Behörde die erforderlichen Mitberichte ein. Danach wird der bereinigte Entwurf in
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Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen
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1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Vorbehalten bleibt: a) Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über das B
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§ 55 Heimschlag
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1 Der Heimschlag von dinglichen Rechten gegenüber dem Verursacher eines Eingriffs in das Eigentum ist in folgenden Fällen möglich: a) bei Zonen des öffentlichen Interesses gemäss § 26 nach Ablauf