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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Kanton Zug 933.111 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2021) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die F
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Kanton Zug 933.111 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2021) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die F
2002: Regierungsrat
Richtpläne  sind nach Art. 9 Abs. 1 RPG für die Behörden verbindlich, nicht jedoch für die Grund­eigentümerinnen und Grundeigentümer. Falls das Trasse einer neuen Strassen rechtlich gesichert werden s
Wertberichtigungen auf börsenkotierten Wertschriften und Fremdwährungsanlagen
Aktiven ausgebucht wird. Der darüber hinausgehende Anteil am Verkaufserlös stellt grundsätzlich steuer­ baren Gewinn dar (ASA Band 16, S. 486).
Wertberichtigungen
Aktiven ausgebucht wird. Der darüber hinausgehende Anteil am Verkaufserlös stellt grundsätzlich steuer­ baren Gewinn dar (ASA Band 16, S. 486).Wertschriften ohne Kurswert dürfen gemäss Art. 960 a Abs. 2 OR höchstens
Auf der Suche nach den Erdbeeren
In Holzhäusern, wo zwischen Erdbeerfeldern und Golfpark Fuchs und Hase einander „Gute Nacht“ sagen, steht ein schmuckes, kleines Schulhaus. Hier übten elft fleissige Schülerinnen und Schüler der 1. b
Geschichte
Die Geschichte der Feuerwehr Risch Geschichtlicher Hintergrund Geburtsstunde der Feuerwehr Die Feuerwehr der neuen Gemeine Risch bis 1863 Tiefschläge der Feuerwehr Modernes Löschwesen Feuer
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Die rechtlichen Grundlagen für die Bildung von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen finden sich zunächst einmal in den Rechnungslegungsvorschriften des 957 ff. des Obligati
632.1 - Steuergesetz
dem Wegzug der steuerpflich­ tigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuer­ baren Werte. 6 632.1 3 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz be­ steht die Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechen­ baren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. 2 Von den Erträgen aus Liegenschaften des Privatvermögens Beziehungen erhöht werden. 2 Bei beschränkter Steuerpflicht gemäss § 53 werden die im Kanton steuer­ baren Werte zu dem Steuersatz besteuert, der dem gesamten Gewinn und Kapital entspricht. Vorbehalten bleibt
2900.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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