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2990.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
zugelegt. Daraus lässt sich vermuten, dass alleine wegen einer Verkehrseinschränkung für einen abseh- baren Zeitraum die Reisenden das Verkehrsmittel nicht wechseln oder gar ein Motorfahrzeug kaufen oder verkaufen
3201.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Zugersees von ca. 100 Tonnen im Jahr im Zeitraum von 1970 bis 1977 auf heute ca. 12,1 Tonnen algenverfüg- baren Phosphor reduziert werden. Abbildung 2: Zeitlicher Verlauf des Phosphor-Gehalts im Zugersee von 1975
3212.1 - Interpellationstext
wünscht? b) Was schlägt der Regierungsrat vor, oder ist er bereit, die längst nicht mehr akzeptier - baren Zustände in eigener Kompetenz zu lösen? Offenbar fehlt es an den dafür benö- tigten Systemen, der
2855.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2855.1 Laufnummer 15747 Kantonsratsbeschluss betreffend Investitionsbeitrag und Bürgschaft für den neuen Hauptstützpunkt der Zuger- land Verkehrsbetriebe AG und die damit verbundenen Landg
861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
eine weitere Eigenleis- tung für ambulante Leistungen festlegt, darf diese höchstens den anrechen- baren Krankheits- und Behinderungskosten gemäss EG ELG31) entsprechen. 3 Für ambulante Leistungen im Bereich
3120.2 - Antwort des Regierungsrats
Lärm zu vermeiden, und verbietet es namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, vermeid- baren Lärm zu erzeugen. Untersagt sind unter anderem andauerndes, unsachgemässes Benüt- zen des Anlassers
3119.1 - Motionstext
bei der Erstellung solcher Bauten keine einzige Vorschrift zum behindertengerechten oder anpass - baren Bauen, weder zum Zugang noch zur Ausgestaltung der Wohnungen. Im Kanton Zug wurden in den Jahren 2017–2019
3102.1 - Postulatstext
n ist überholt.» Es könnte eine Massnahme in der neuen Altersstrategie sein, den Bau von bezahl- baren Alterswohnungen im Mehrgenerationenverständnis zu fördern. So gab es in der Stadt Zürich in der V
3113.2 - Antwort des Regierungsrats
Wohnraum in erster Linie mit finanziellen Fördermitteln (§ 6 WFG). Dazu gehören , neben nicht rückzahl- baren Beiträgen zur Verbilligung von Mietzinsen, das Gewähren von Darlehen für den Erwerb von Bauland,
740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist nur zulässig, wenn diese ausschliesslich mit erneuer- baren Energien oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden. Hierfür bedarf es im Minimum

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