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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
öffentlichen oder privaten Schulen bzw. vom Heimaufenthalt zu verfügen, sofern sie an einer übertrag- baren Krankheit leiden (Art. 21 Abs. 1 und 2 des Epidemiengesetzes). 2 Der Schul- oder Heimarzt kann ferner
3353.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts
einer Vakanz und daher angesichts der grossen Auslastung der Gerichte zu einem nicht verantwort- baren Pendenzenberg führen würde. 5. Änderung von § 14 GOG 5.1 Damit das oben erwähnte Prozedere eliminiert
3410.1a - Beilage: Leitfaden
einen wichtigen Orientierungsrahmen. Umwelt und Energie Stadt St.Gallen hat für sich solche mess- baren Grössen definiert. Diese wendet sie bei innovativen Projekten an und setzt sie in der Beratung ein
944.2 - Gesetz über die Beherbergungsabgabe
rechtspflegegesetz)2). 2 Rechtskräftige Entscheide über die Beherbergungsabgabe sind vollstreck- baren Urteilen im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs3)
921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
n vom 1. Juli 198229); f) der Kantonsratsbeschluss betreffend Hilfeleistung bei nicht versicher- baren Elementarschäden vom 15. November 193430); g) der Kantonsratsbeschluss betreffend Sanierung des L
933.21 - Gesetz über die Fischerei
Kanton Zug 933.21 Gesetz über die Fischerei Vom 26. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (Bundesges
933.112 - Reglement über die Zulassungs- und Vergabekriterien für die Berufsfischerei auf dem Zugersee
Kanton Zug 933.112 Reglement über die Zulassungs- und Vergabekriterien für die Berufsfischerei auf dem Zugersee Vom 18. Juni 2019 (Stand 1. August 2019) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 2 Abs.
633.1 - Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
und höchstens Fr. 500.–. 6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreck- baren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen. 3 633.1 7 Die Geldbussen
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Kanton Zug 721.11 Planungs- und Baugesetz (PBG) Vom 26. November 1998 (Stand 23. Oktober 2021) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über die Raumplanung1) vom 22. Ju
861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
eine weitere Eigenleis- tung für ambulante Leistungen festlegt, darf diese höchstens den anrechen- baren Krankheits- und Behinderungskosten gemäss EG ELG31) entsprechen. 3 Für ambulante Leistungen im Bereich

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