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2904.3b - Beilage Synopse
Erwerbstätigkeit – Grundsatz § 17 Abs. 1a (neu) 1a Für das Einkommen aus Patenten und vergleich- baren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätig- keit ist § 59a sinngemäss anwendbar. § 19 Bewegliches Vermögen Reserve zu bilden. Vorbehalten bleibt Absatz 3a. 3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleich- baren Rechten erstmals ermässigt besteuert (Boxen- eintritt), so werden der in vergangenen Steuerperi- oden Februar 2019; Vorlage Nr. 2904.3 (Laufnummer 16015) 3b Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleich- baren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt be- steuert (Boxenaustritt), so kann der in vergangenen Ste
2744.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
lizei 1 Zeitgerechte Auslösung epidemiologischer Massnahmen 100 % der Meldungen zu den übertrag- baren Krankheiten innert gesetzlicher Frist verarbeitet 2 Wirksame Aufsicht Alle Aufsichtsfälle mit Tragweite
2569.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
kön- nen. Basierend auf den Zahlen 2015 liegen durch die Verwendung des 45. Perzentils die anrechen- baren Kosten für die Pensions-Taxe bei 129.00 Franken. Innerhalb dieser Grenze stehen 497 Betten (von insgesamt EL-Höchsttaxe nicht zwischen Pension und Betreuung unterscheidet – es ist also möglich, bei den anrechen- baren Kosten eine höhere Pensionstaxe mit einer tieferen Betreuungstaxe zu kompensieren und damit Prioritäten
1676.1 - Gedruckter Bericht
Schweiz zu bezahlenden Steuern die auf ausländischen Erträgen in Abzug gebrachten, nicht rückforder- baren Quellensteuern anrechnen lassen respektive zurückverlangen. Abgerechnet wurden pauschale Steueran
2424.2 - Antrag des Regierungsrats
sowie die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuer- baren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken; c) die eingetretenen und (Laufnummer 14743) i) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittel- baren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimm- ten Liegenschaften sowie die
2927.1a - Beilage Wirksamkeit der Prämienverbilligung
dlich aus. Die Analyse der Entwicklung der verbleibenden Prämienbelastung in Prozent des verfüg- baren Einkommens über die letzten Jahre ist denn auch eines der zentralen Themen des Mo- nitorings. Zum n. Mit- tels einer einfachen Umrechnung kann berechnet werden, welcher Prozentanteil des verfüg- baren Einkommens dem Grenzbetrag einer Prämienbelastung von maximal 8% des steuerba- ren Einkommens ent
3185.8 - Zusatzantrag des Regierungsrats
er Energien gedeckt wird, b) der Stromverbrauch bis spätestens 2025 ausschliesslich aus erneuer- baren Energien gedeckt wird, und c) der Stromverbrauch soweit als möglich aus Eigenstromerzeugung stammt technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuer- baren Energien oder mit nicht ander- weitig nutzbarer Abwärme betrieben werden. Hierfür bedarf es im Minimum
3012.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Benchmark nutzen Externe Akteure Umsetzung von verrechen- baren Dienstleistungen rund um die Grund- und Weiter- bildung Umsetzung von verrechen- baren Dienstleistungen rund um die Grund- und Weiter- bildung
632.1 - Steuergesetz
dem Wegzug der steuerpflich- tigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuer- baren Werte. 3 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz be- steht die Steuerpflicht * a) * … b) * … 1a … * 2 Bei beschränkter Steuerpflicht gemäss § 53 werden die im Kanton steuer- baren Werte zu dem Steuersatz besteuert, der dem gesamten Gewinn und Kapital entspricht. Vorbehalten bleibt
632.1 - Steuergesetz
dem Wegzug der steuerpflich- tigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuer- baren Werte. 3 Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz be- steht die Steuerpflicht * a) * … b) * … 1a … * 2 Bei beschränkter Steuerpflicht gemäss § 53 werden die im Kanton steuer- baren Werte zu dem Steuersatz besteuert, der dem gesamten Gewinn und Kapital entspricht. Vorbehalten bleibt

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