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Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
Bei in ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten sind beide Eheteile steuerpflichtig, so dass jeder Eheteil unabhängig vom anderen ein Auskunftsrecht hat. Getrennt lebende und geschiedene Eheleute haben Akt
Fehlen eines Ausschlussgrundes
Gemäss § 139 Abs. 2 StG ist die Revision ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte gel
Bewegliches Privatvermögen
Abzugsberechtigt sind nach § 29 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG die notwendigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, d.h. von Wertschriften und Kapitalanlagen, durch Drittperso
Beginn der Steuerpflicht juristischer Personen bei Gründung
Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanto
Vermischung von abziehbaren und nicht abziehbaren Vermögensverwaltungskosten
Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass ihm Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte entstanden sind, oder dass die Tätigkeiten des Dritten aber auch betraglich unausgeschiedene Handlungen u
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanto
Sanierung durch Forderungsverzicht
Bei der Dritter verbessert sich die Vermögenslage der Gesellschaft. Es handelt sich um eine echte Sanierung. Der Vorgang ist erfolgswirksam. Die Unternehmung erzielt einen steuerbaren Kapitalgewinn.
Beispiel: Unterjährige Steuerpflicht mit Wegzug ins bzw. Zuzug aus dem Ausland
Hinweis: Das nachfolgende Beispiel behandelt den Zuzug aus dem Ausland. Der Fall des Wegzugs ins Ausland ist steuerlich analog zu behandeln. Sachverhalt: Das Ehepaar Y hat 2 Kinder, zieht am 1. März
Exkurs: Pflegekinder
Pflegeeltern erbringen für Pflegekinder folgende wirtschaftliche Leistungen: Kost und Logis, Besorgung von Kleidern und Schuhen, allenfalls bezahlen sie ein Taschengeld an das Pflegekind und kommen fü
Zuwendungen öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
Abzugsberechtigt sind freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund und seine Anstalten an den Kanton und seine Anstalten an die Gemeinden und ihre Anstalten an andere j

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